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Bundesverfassungsgericht bestätigt Rentenkürzung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09, die Auffassung des Bundessozialgerichts bestätigt, dass die Rentenabschläge für Erwerbsgeminderte vor dem 60. Lebensjahr verfassungskonform sind.
Es handelt sich nach Ansicht der Kasseler Richter um keinen Verstoß des Grundgesetzes, wenn die Erwerbsminderungsrenten vor Erreichen des 60. Lebensjahres mit einem Rentenabschlag von bis zu 10,8 % belegt werden.

Kürzung der Rente ist zumutbar

Die Kläger beriefen sich in ihrer Beschwerde auf die Verletzung des Grundrechts auf Eigentum, des Benachteiligungsverbots und des Gleichbehandlungsgebots. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerden jedoch ab. Zur Begründung gaben die Richter an, dass die im Jahre 2001 eingeführten Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht zu beanstanden sind. Mit der damaligen Rentenreform ging es um die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wurden die Interessen aller Versicherten vertreten. Man war gezwungen sich den demografischen Entwicklungen anzugleichen.
Außerdem kann im Gegensatz zur Altersrente ein früherer Rentenzugang erreicht werden und die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten seien geringer als bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, so der Erste Senat des Verfassungsgerichts.

Autor: Daniela Plankl

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