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Hinzuverdienstgrenzen und Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) unterliegen gesetzlich geregelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ändern können. Daher müssen die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen regelmäßig überprüft werden, will man sich nicht der Gefahr einer Rentenkürzung aussetzen. Grundsätzlich gibt es bestimmte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen; darüber hinaus sind die Werte einzelfallabhängig, das heißt, jeweils auf den speziellen Versicherungsverlauf hin zu berechnen.

Hinzuverdienstgrenzen müssen beachtet werden

Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einem Rentenbezug aufgrund einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung überschritten, so kann die Rente gekürzt oder vollständig entzogen werden. Als Berechnungsgrundlage gilt die Höhe des monatlichen Hinzuverdienstes. Diese hat sich für 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert, sodass für Berechtigte einer Erwerbsminderungsrente, deren Beginn nicht vor dem 01.01.2001 lag, die im Folgenden genannten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen gelten.

Aktuelle Mindesthinzuverdienstgrenzen bei teilweiser Erwerbsminderung

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) erhält, darf bei einer Vollrente in den alten Bundesländern 881,48 Euro hinzuverdienen; in den neuen Bundesländern liegt die Grenze bei 781,98 Euro. Der Bezug einer halben Rente berechtigt zum Hinzuverdienst von 1.073,10 bzw. 951,98 Euro. Als Vollrente gilt eine volle Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung; als halbe Rente gilt der Bezug von einem Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Minijob und aktuelle Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten

Die Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind bundesweit einheitlich auf 400,- Euro festgesetzt. Der persönliche Versicherungsverlauf nimmt hierauf keinen Einfluss. Stattdessen ist der Betrag an den allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Minijobber ausgerichtet. Dennoch können höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten, wie die folgende Auflistung zeigt. Demnach gelten auch im Jahr 2011 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 651,53 Euro (West); 577,99 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro (Ost).

Meldepflicht beachten

Hinzuverdienste unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht. Wie den Renten-Bewilligungsbescheiden zu entnehmen ist, müssen sie der Rentenkasse also unverzüglich nach Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung angezeigt werden. Wer unsicher ist, ob er die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, kann sich zunächst mit registrierten Rentenberatern, die Beratung auch für alle anderen Fragen zur Rente anbieten, in Verbindung setzen.
Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit dem Rentenberater Marcus Kleinlein aufzunehmen.

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