logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Anspruch auf Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente

Noch vor ein paar Wochen galt es als gesichert, dass die Bundesregierung Empfängern von Hartz IV Leistungen künftig keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente mehr einräumen wollte. Siehe Artikel Bezug von Hartz IV steigert nicht mehr die Rente.
Jetzt wurde ein wenig zurückgerudert. Nach einer Bundestagsanfrage der Grünen teilte die Regierung mit, dass sich trotz des wahrscheinlichen Wegfalls der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Hartz IV Bezieher ein Anspruch auf Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente trotzdem realisieren lässt. Bisher wurden die Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Zur Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen sollen diese Zeiten in Anrechnungszeiten umgewandelt werden. Dadurch wird die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente und auch Reha-Leistungen auch für diesen Personenkreis sichergestellt.

Anrechnungszeiten

Bei Anrechnungszeiten handelt es sich um sog. beitragsfreie Zeiten. Für diese Zeiten werden keine Beiträge entrichtet, zählen aber möglicherweise für den späteren Rentenbezug.
Allerdings werden Anrechnungszeiten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht in jedem Fall berücksichtigt, da es sich um keine Pflichtbeiträge handelt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente

Vor Eintritt der festgestellten Erwerbsminderung muss der Versicherte mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein. Außerdem muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Zu den Pflichtbeiträgen zählen in erster Linie Beschäftigungszeiten, Zeiten eines Bezugs von Arbeitslosengeld I.
Wurde die Wartezeit oder Vorversicherungszeit von fünf Jahren bereits vor dem 01.01.1984 erfüllt, könne die drei Jahre Pflichtbeiträge auch entfallen wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Die Zeit ab dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ist ohne Lücke mit einer Anwartschaftszeit belegt. Unter Anwartschaftszeiten versteht man Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge aber auch die o.g. Anrechnungszeiten).

Feststellung Rentenansprüche

Gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater überprüfen und stellen Ihre Rentenansprüche fest. Durch ein Rentengutachten werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wann, mit welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen Sie eine Rente beziehen können. Die Rentenberaterkanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen hierfür jederzeit zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2