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Anspruch auf Waisenrente

Bei einem Tod eines Elternteils und die Erfüllung einer Vorversicherungszeit von fünf Jahren haben Kinder grds. Anspruch auf eine Waisenrente.
Anspruchsberechtigt sind die eigenen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen. Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel und Geschwister haben ebenfalls einen Anspruch, wenn sie im gemeinsamen Haushalt des Verstorbenen gelebt haben bzw. überwiegend von ihm unterhalten wurden.

Ablauf der Waisenrente

Grundsätzlich wird eine Waisenrente nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Allerdings kann der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn die Waisen sich noch in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr verlängert den weiteren Anspruch.
Auch für die Zeiten des Grundwehr-, Zivildienstes oder Arbeitslosigkeit kann keine Waisenrente mehr gezahlt werden.
Im Rahmen einer Ausbildung oder Zeiten des Grund- oder Zivildienstes wird die Weitergewährung der Hinterbliebenenrente auch über das 27. Lebensjahr verlängert.

Meldung an Rentenversicherung

Jede schulische, berufliche Veränderung sollte der Rentenversicherung gemeldet werden. Dadurch können mögliche Rückforderungen zuviel bzw. zu Unrecht gezahlter Leistungen vermieden werden.
Für weitere Fragen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung stehen Ihnen die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert kompetent zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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