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Bundessozialgericht bestätigt zusätzliche Rente für DDR Beschäftigte

Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen der früheren DDR (z.B. Lehrer, Ingenieure, Ärzte, Techniker) können aufatmen. Denn das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15.06.2010, u. a. Az. B 5 RS 16/09 R, bestätigt, dass die Zeiten der DDR-Zusatzversorgung als Anspruchs- und Anwartschaftszeiten für die gesetzliche Rente zählen bzw. mit berücksichtigt werden müssen.

Rückblick

In der DDR konnte man über eine zusätzliche Rentenversicherung freiwillige Beiträge zahlen um die eigenen Rentenansprüche für das Alter zu erhöhen. Wie oben bereits erwähnt konnten sich bestimmte Berufsgruppen noch zusätzlich über bestimmte Versorgungssysteme absichern. Man sprach dabei von der sogenannten Intelligenzrente. In einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht, wurden diese erworbenen Ansprüche auch im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung der Rente zugeführt. Voraussetzung hierfür war, dass die Ostdeutschen nach dem 30.06.1990 in einem VEB-Betrieb der ehemaligen DDR noch tätig waren.
Allerdings vertraten im Laufe der Zeit die Deutsche Rentenversicherung und mehrere ostdeutsche Landessozialgerichte die Auffassung, dass für die Anerkennung der Intelligenzrente im deutschen Rentensystem keine Anspruchsgrundlage gegeben ist.
Begründet wurde dies damit, da viele volkseigene Betriebe (VEB) zum Stichtag 30.06.1990 bereits in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, konnte die Betriebsstätte nicht mehr als VEB weiterbetrieben werden. Faktisch existierte diese Betriebsform nicht mehr. Die damaligen Arbeitnehmer befanden sich dabei, so die Ansicht der Landessozialgerichte und der Deutschen Rentenversicherung, in einer sogenannten „Leeren Hülle“. Tatsächlich wurde auch weiter produziert und die Beschäftigten auch entsprechend entlohnt.
Folge dieser Rechtsauffassung war die Einstellung dieser Zusatzrenten.

Keine Leere Hülle

Das Bundessozialgericht stellte jetzt eindeutig klar, das ein Anspruch auf eine Intelligenzrente besteht und davon auszugehen ist, dass ein VEB bis zum 30.06.1990 noch bestand und auch entsprechend produzierte und kein anderes Unternehmen bis zum Stichtag die Rechtsnachfolge übernommen hatte. Es besteht daher ein Anspruch nach dem AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz).

Rentenbescheid prüfen lassen

Die Deutsche Rentenversicherung hat das aktuelle Urteil des BSG bereits akzeptiert.
Rückfragen können an den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Rentenversicherung, Hirschberger Str. 4, 10317 Berlin gestellt werden. Anträge zur Anerkennung dieser Zeiten sollten jetzt bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Nach Erlass eines neuen Rentenbescheides kann nur empfohlen werden sich diesen von einem unabhängigen und registrierten Rentenberater auf mögliche Fehler in der Berechnung überprüfen zu lassen.
Sie können sich vertrauensvoll an die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert wenden.

Service

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