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Eine vergessene Rentenart! 

Ein Sonderfall der Renten wegen Todes ist die Erziehungsrente. Im Falle einer Scheidung kann nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente abgeleitet werden. Problematisch ist dies, wenn ein überlebender Ehegatte nicht selbst erwerbstätig sein kann, weil er durch Kindererziehung daran gehindert ist. Für diese Fälle ist eine Erziehungsrente vorgesehen.

Wer hat einen Anspruch

Versicherte mit Kindern haben einen Anspruch auf eine Erziehungsrente in folgenden Fällen:

  • Ehescheidung nach dem 30.06.1977,
  • früherer Ehegatte ist verstorben und
  • nicht wieder geheiratet hat,
  • der Überlebende ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht und
  • die allgemeine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 5 Jahren selbst erfüllt hat.


Diesen Anspruch haben ab dem 01.01.2002 auch verwitwete Ehegatten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde, wenn sie ein eigenes oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen, sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. 

Höhe der Erziehungsrente

Solange der Geschiedene Kinder erzieht, soll die Erziehungsrente ein finanzielles Auffangbecken sein. Durchschnittlich beträgt die Erziehungsrente etwa 700 bis 750 € monatlich. Sie wird berechnet wie eine Erwerbsminderungsrente. D.h. eigenes Einkommen wird mit angerechnet. Es besteht aber ein Freibetrag von mtl. 693,53 € in den alten Bundesländern und 609,58 € in den neuen Bundesländern.

Miet- und Kapitalerträge werden ebenfalls zum Einkommen mit angerechnet und mindern evtl. die Erziehungsrente.

Für jedes Kind erhöht sich der Freibetrag in den alten Bundesländern um 147,11 € und in den neuen Bundesländern um 129,30 €.
Wird die Rente vor dem 63 Lebensjahr in Anspruch genommen muss ein Rentenabschlag von 0,3 % je Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Verstorbenen, max. 10,8 % in Kauf genommen werden. 

Dauer der Rente

Die Rente wird bis zum 65. Lebensjahr und auf Antrag gezahlt. Durch die schrittweise Anpassung der Regelaltersrenten in den Jahren 2012 bis 2029 kann die Rente in Zukunft auch bis zum 67 Lebensjahr bezogen werden.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Rente richtig berechnet wurde, dann lassen Sie Ihren Rentenbescheid durch einen unabhängigen Rentenberater überprüfen. Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Er unterstützt Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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