logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Berufsunfähigkeitsrente nach erfolgter Umschulung

Bis zum 31.12.2000 hatten Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihren bisherigen Beruf oder einen möglichen Verweisungsberuf keine sechs Stunden täglich mehr ausüben konnten, einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Mit der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, einen Besitzschutz auf diese Rente.

Um einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu realisieren, muss neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch der Tatbestand einer „Berufsunfähigkeit“ erfüllt sein. Berufsunfähigkeit liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen dann vor, wenn bei einem gesetzlich Rentenversicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu gesunden Versicherten, die über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen verfügen, auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken ist. Ausgeschlossen wird die Berufsunfähigkeit allerdings dann, wenn der Versicherte noch mindestens sechs Stunden in einem Beruf, für den er umgeschult wurde, arbeiten kann.

Klageverfahren beim Landessozialgericht

Eine Frau, die den Beruf der Fernmeldemechanikerin erlernt und ausgeübt hatte, konnte aufgrund körperlicher Einschränkungen diesen nicht mehr ausüben. Bereits Ende der 1990er Jahre absolvierte Sie daher eine Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau. Doch in diesem Beruf konnte sie keine Anstellung finden, so dass sie den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente geltend machte. Diese Rente wurde seitens der zuständigen Rentenkasse abgelehnt. Als Begründung der Ablehnung führte die Rentenkasse an, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegen würde, da die Versicherte noch in ihrem Beruf, für den sie umgeschult wurde, tätig sein könne.

Im anschließenden Klageverfahren stellte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt fest, dass die Versicherte unter einer psychischen Erkrankung leidet. Diese Erkrankung führt dazu, dass sie nur gering psychisch belastbar ist. Auch einfachen geistigen Anforderungen ist sie aufgrund der psychischen Erkrankung nicht gewachsen, so dass sie auch den Umschulungsberuf nicht ausüben kann.

Mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. L 3 R 158/06) wurde der Frau durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt der Rentenanspruch zugesprochen. Die Richter des Landessozialgerichts begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Rentenanspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente deshalb gegeben ist, weil auch der erlernte Umschulungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.

Fazit

Kann der bisherige Beruf oder ein Verweisungsberuf aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausgeübt werden, besteht kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. (ab 01.01.2001) auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn ein Umschulungsberuf erlernt wurde. Der Versicherte kann grundsätzlich auf diesen Umschulungsberuf  verwiesen werden. Ist es allerdings aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr möglich, den Umschulungsberuf auszuüben, ist – sofern die übrigen Voraussetzungen für die Rente erfüllt werden –ein Anspruch auf die Rentenzahlung gegeben.

Hilfe durch Rentenberater

Haben Sie Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere zu den Renten wegen Erwerbsminderung? Dann kontaktieren Sie die gerichtlich geprüften und registrierten Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert, die Ihnen kompetent weiterhelfen können.

Die Rentenberater stehen Ihnen für eine Beratung kompetent zur Verfügung und führen Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) fachkundig durch, um die Rentenansprüche rechtlich durchzusetzen.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Weitere Artikel zum Thema:

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2