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Hinzuverdienst möglich

Witwen und Waisen können trotz Nebenverdienst Hinterbliebenenrente bekommen. Bis zu einem bestimmten Freibetrag können Witwen die volle Rente bekommen, sobald aber das Einkommen aus anderen Quellen den Freibetrag übersteigt, wird die Rente gekürzt. Waisen bekommen bis zum 18. Geburtstag, unabghängig von dem Nebenverdienst, die volle Rente.

Höhe des Freibetrages

Der Freibetrag wird jährlich bei der Rentenanpassung neu festgelegt. Er ist von dem so genannten aktuellen Rentenwert abhängig und wird mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Der Faktor beträgt für Witwen 26,4 und für Waisen 17,6. Der aktuelle Rentenwert liegt bis zum 30. Juni 2010 in den alten Bundesländer bei 27,20 und in den neuen bei 24,13.

Daraus folgt, dass in den alten Bundesländer der Freibetrag bei 718,08 Euro (26,4 x 27,20) für Witwen und 478,72 Euro  (17,6 x 27,20) für Waisen liegt und in den neuen Bundesländer bei 637,03 Euro (26,4 x 24,13) für Witwen bzw. bei 424,69 Euro (17,6 x 24,13) für Waisen.

Außerdem erhöht jedes Kind, das im Haushalt des Hinterbliebenen lebt, die Höhe des Freibetrages um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts (also 152,32 Euro in den alten Bundesländer oder 135,13 Euro in den neuen Bundesländer).

Errechnung des Freibetrages

Beispiel : Eine Witwe aus den alten Bundesländern mit zwei Kindern unter 18 Jahren bekommt 805 Euro Hinterbliebenenrente. Ihr Nebenverdienst beträgt 1600 Euro brutto. Durch den Abzug eines Pauschalwerts von 40 Prozent kann ihr Nettoeinkommen bei 960 Euro bestimmt werden (1600 Euro minus 40 Prozent). Der Freibetrag liegt aber in den alten Bundesländer bei 718,08 Euro. Jedoch kommt sie durch die Freibeträge für ihre beiden Kinder (2 x 152,32 = 304,64 Euro) auf einen Gesamtfreibetrag von 1022,72 Euro. Folglich übersteigt die Rente nicht ihren Freibetrag, also bekommt sie die Rente in voller Höhe.

Rentenberater

Auf Anfrage rechnen Ihnen unabhängige und registrierte Rentenberater gerne aus, um wie viel sich die Hinterbliebenenrente durch eigenen Verdienst mindert. Auch geben diese ihnen Auskunft, auf welche Art und Weise die verschiedenen Einkommensarten angerechnet werden. Einkommen aus Sozialleistungen (Arbeitslosengeld 2, Grundsicherung oder Sozialhilfe) werden nicht angerechnet. Auch Einkommen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen werden nicht angerechnet.
Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert geben ihnen hierzu kompetent Auskunft.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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