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Neuregelung seit dem 01.09.2009

Der Versorgungsausgleich regelt bei einer Scheidung eine Verteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Dabei geht es um Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rente, eigener, privater Altersvorsorge, Ansprüche aus einer Betriebsrente, Pensionsansprüche aus einem Beamtenverhältnis und dem Versorgungswerk.
Seit dem 01.01.2009 wurde der Versorgungsausgleich für die Altersvorsorge bei einer Scheidung neu und gerechter geregelt.

Die Neuerungen

Ab sofort werden unter den Geschiedenen alle erworbenen Versorgungsansprüche jeweils hälftig aufgeteilt. Dieses Verfahren wird auch in Fachkreisen interne Teilung genannt. Beim jeweiligen Träger der Versorgung erhält jeder Partner ein eigenes Versorgungsausgleichskonto. D.h. im Rahmen der Scheidung werden anders als in der Vergangenheit die gegenseitigen Ansprüche komplett aufgeteilt.
Dadurch ist ein einfacheres, überschaubareres Verfahren gewährleistet. Auch die Wertigkeit der erworbenen Ansprüche bleibt dadurch erhalten.

Individuelle Vereinbarungen

Die Partner haben jetzt auch die Möglichkeit außerhalb des gesetzlich geregelten Versorgungsausgleichs auch individuelle Vereinbarungen zum Ausgleich der Altersversorgung abzustimmen. Dieses Verfahren nennt man Parteivereinbarung. Allerdings muss diese Versorgung mit den jeweiligen Versorgungseinrichtungen und dem Familiengericht abgestimmt werden.

Versorgungsausgleich auf Antrag

Bestand die Ehe zusammen mit dem Trennungsjahr maximal drei Jahre, wird ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines Partners durchgeführt. Beträgt der Versorgungsausgleich bis zu 25 € mtl. Rente kann ein Versorgungsausgleich auch vollständig entfallen. Allerdings kann in solchen Fällen ein Versorgungsausgleich doch stattfinden, wenn der berechtigte Partner ohne die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich die Wartezeit bzw. Vorversicherungszeit für eine gesetzliche Rente nicht erfüllen würde.

Rente wird sofort gekürzt

Seit September 2009 wird die Rente des ausgleichspflichtigen Partners sofort gekürzt. Früher erfolgte eine Kürzung der Rente erst, wenn der andere Scheidungspartner Bezieher einer Rente war.

Trotz Scheidung ungekürzte Rente möglich

Verstirbt der aus einem früheren Versorgungsausgleich begünstigte Ex-Partner, kann der andere frühere Ehepartner auf Antrag wieder eine ungekürzte Rente erhalten. Diese Anspruchsvoraussetzung tritt dann ein, wenn der begünstigte Partner noch keine drei Jahre lang eine Rente mit den Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hatte. In der Vergangenheit war diese Möglichkeit rechtlich nicht eingeräumt worden.

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