Kurze Ehe räumt Rentenanspruch ein
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.05.2009, Az. B 13 R 55/08 darüber entschieden, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auch dann besteht, wenn eine Heirat kurz vor dem Tod des Ehepartners erfolgte. Nicht in jedem Fall kann man von einer taktisch eingegangenen Ehe sprechen, um sich nur die Rentenansprüche zu sichern. Die Rentenversicherung muss hier genau prüfen und auch moralische Gesichtspunkte gegen sich gelten lassen.
Zum Fall
Eine Rentnerin hatte ihren Mann, der ebenfalls eine Regelaltersrente bezog, geheiratet. Beim Ehemann wurde kurz vor dem Eheversprechen eine unheilbare Krankheit festgestellt. Nach fast einem Dreivierteljahr Ehe verstarb der Mann. Ohne der Heirat, hatte die Witwe eine eigene Rente von knapp 300 €. Durch die Heirat erhöhte sich ihr Rentenanspruch auf ca. 1800,--€. Die Deutsche Rentenversicherung ging davon aus, dass die Ehe nur aus finanziellen Gründen und zur sozialen Absicherung der Frau erfolgte. Aus diesem Grund wurde der Anspruch auf eine Witwenrente abgelehnt. Gegen diese Auffassung wehrte sich die Witwe und begründete dies damit, dass sie ihren Mann aus Liebe geheiratet hatte.
Genaue Prüfung erforderlich
Die Richter gaben der Frau Recht. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erst nach einer Ehe von mindestens einem Jahr oder es liegen klare Gründe vor, die gegen eine reine Zweckehe sprechen um sich Rentenansprüche zu sichern.
Es kann bei einer solchen Fallkonstellation nicht pauschal angenommen werden, dass die Hochzeit aus finanziellen Gründen bzw. zur Absicherung der Witwe erfolgte, so die Richter. Die pauschale Vorgehensweise der Rentenversicherung wurde daher beanstandet.
Überprüfung Rentenbescheid
Fast jeder dritte Rentenbescheid enthält Fehler. Aus diesem Grund sollte eine Überprüfung unerlässlich sein. Hierfür stehen Ihnen von den Rentenversicherern unabhängige und gerichtlich zugelassene Rentenberater zur Verfügung.
Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert beraten Sie kompetent und erstellen ein entsprechendes Rentengutachten.