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Alternative zur Hinterbliebenenrente

Das Rentensplitting gibt es seit 2002 und gilt für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner die nach dem 01.01.1962 geboren sind. Es stellt eine Alternative zur Witwen- bzw. Witwerrente dar.
Mit dieser Form geben die Ehepartner gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Erklärung darüber ab, dass die erwirtschafteten rentenrechtlichen Zeiten entsprechend aufgeteilt werden. Der Partner der die meisten Rentenansprüche erworben hat, gibt diese an seinen Ehepartner ab.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung

Die Rente zu splitten kommt nur dann in Frage, wenn jeder Ehepartner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erworben hat.
Verstirbt ein Ehegatte vor Eintritt der Rente, werden die Zeiten vom Todestag bis zum 65. Lebensjahr fiktiv und unter bestimmten Voraussetzungen dem überlebenden Ehegatten zugerechnet. In solchen Fällen genügt es, wenn der überlebende Ehegatte die 25 Versicherungsjahre erfüllt.

Entscheidung für das Rentensplitting

Es gibt zwei Zeitpunkte, bis wann sich die Ehepartner für das Rentensplitting zu entscheiden haben.

  • Für beide Ehepartner muss ein Anspruch auf eine volle Altersrente bestehen oder
  • ein Ehepartner hat einen Anspruch auf eine volle Altersrente und der andere Ehegatte hat das 65. Lebensjahr vollendet.

Wenn einer der Ehepartner verstirbt, kann der andere darüber entscheiden, ob er dem splitten der Rente zustimmt oder doch die Hinterbliebenenrente wählt. Die Wahlmöglichkeit besteht noch währen des Bezugs der Witwen- bzw. Witwerrente; nicht mehr aber bei Gewährung einer Rentenabfindung wegen der erneuten Wiederheirat nach dem Tod des früheren Ehepartners.

Wann sollte man sich für das Rentensplitting entscheiden

Folgende Möglichkeiten könnten in Frage kommen:

  • Der überlebende Ehepartner heiratet erneut. Denn zum einen wurde beim Rentensplitting die eigene Rente möglicherweise erhöht. Hierdurch kann auch später für den neuen Ehepartner ein höherer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente abgeleitet werden.
  • Der überlebende Ehepartner erhält eine eigene Rente. Durch das gewählte Rentensplitting kommt es evtl. nicht zum Ruhen einer Witwen- bzw. Witwerrente wenn noch ein entsprechendes Einkommen bezogen wird.

Entscheidung ist verbindlich

Ehepartner müssen sich vorab gut überlegen, ob sie sich für das Rentensplitting entscheiden. Denn die Entscheidung ist grds. verbindlich und kann nicht mehr widerrufen werden.

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