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Deutliche Unterschiede beim Anspruch auf Rente für Aussiedler

Aussiedler erhalten ihre Altersrente nach Regeln, die denen für „normale“ deutsche Altersrentner sehr ähnlich sind, siehe auch Artikel Aussiedler und Rente. Eine neue Studie dazu aber zeigt, dass sich die Renten in der Höhe beträchtlich unterscheiden.

Seit dem Jahr 1950 sind insgesamt um die 4,5 Millionen Aussiedler nach Deutschland umgesiedelt, aber ihre Zahl hat jetzt stark abgenommen. Während 2005 noch über 35.000 deutschstämmige Aussiedler umgesiedelt sind, die zum großen Teil aus Russland und Kasachstan kamen, sind es 2007 nicht einmal mehr 6.000 Aussiedler gewesen.
Auch wenn dieser Personenkreis unter Umständen nur wenige oder gar keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, stehen den Aussiedlern oder den Vertriebenen in Deutschland eine Altersrente und auch eine Erwerbsminderungsrente zu. Diesen Anspruch regelt seit 1950 das in Deutschland gültige so genannte Fremdrentengesetz. Auch Beiträge, die die Aussiedler im Land ihrer Herkunft für die Rente entrichtet haben, werden hier in Deutschland für die Berechnung der Rente herangezogen.

Eine neue Studie der Rentenversicherung zeigt aber, dass Rentner mit Fremdrentenanteilen durchschnittlich eine höhere Rente beziehen, als es das Grundsicherungsniveau vorschreibt aber dass Personen, die erst nach 1996 in Rente gegangen seien, eine niedrigere Rente, die sich in etwa nur auf dem Niveau der Grundsicherung bewegt, bekommen. Die Gründe dafür liegen in der Änderung des Fremdrentenrechts, nach dem sich die Renten der Aussiedler jetzt im Wesentlichen aus den Ansprüchen aus der Erwerbstätigkeit im Land ihrer Herkunft errechnen, die meistens niedriger sind, als es in Deutschland der Fall wäre.

Besonders in den neunziger Jahren sind viele Zuwanderer, die noch erwerbsfähig waren aber auch etliche Aussiedler mit sofortigem Anspruch auf Altersrente nach Deutschland gekommen. Dadurch ergeben sich bei den Aussiedlern, die erst 2006 und später in Rente gehen deutliche Kürzungen, die sich in der Höhe der gezahlten Rente extrem bemerkbar machen.

Auch Aussiedler müssen ihre Versicherungszeiten nachweisen

Natürlich müssen auch die Aussiedler alle Zeiten, die für die Rentenzahlung relevant sind, gegenüber dem Rentenversicherer nachweisen. Sollte das aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, dann reicht es auch, wenn der Aussiedler diese Zeiten glaubhaft darstellt. Das bedeutet, wenn der Aussiedler behauptet, dass er bestimmte Versicherungszeiten erbracht hat, dann muss seine Darstellung ziemlich wahrscheinlich sein.
Als Basis für die Anerkennung von Versicherungszeiten können Versicherungs- oder Arbeitsbücher beziehungsweise Bescheinigungen der Arbeitgeber genutzt werden. Als Nachweis werden sie aber nur dann anerkannt, wenn genau notiert ist, in welchem Zeitraum der Aussiedler bei welchem Arbeitgeber angestellt war. Aber auch die Versicherung des Aussiedlers an Eides statt ist eine, wenn auch die letzte Möglichkeit, den Nachweis über Versicherungszeiten zu erbringen.

Anerkannte Zeiten nach dem Fremdrentenrecht werden komplett für die Versicherungszeit berücksichtigt. Für glaubhaft gemachte Versicherungszeiten wird allerdings die daraus ermittelte Rentenhöhe um ein Sechstel reduziert. Ausgenommen sind hier nur Zeiten der Berufsausbildung, die wiederum ungekürzt Berücksichtigung finden.

Überprüfung durch Rentenberater

Zugelassene und registrierte Rentenberater überprüfen ob alle rentenrechtlichen Zeiten korrekt der Rentenversicherung gemeldet wurden. Auch ein Rentenbescheid kann Fehler enthalten. Die Folge ist eine zu geringe Rente. Wenden Sie sich deshalb zur Überprüfung ihres Rentenbescheides oder Rentenversicherungskonto an die unabhängigen Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert.

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Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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