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Wer bekommt die Rente

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist vorgesehen, dass im Fall einer Scheidung die erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden. Vereinfacht bedeutet das, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe höhere Rentenanwartschaften erworben hat, den höheren Teil mit dem anderen Ehepartner teilen muss. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Anwartschaften nach der Höhe der eingezahlten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Ansprüche aus der Versorgung der Beamten oder aus Versorgungswerken von Selbstständigen und Freiberuflern müssen ausgeglichen werden.
Bei den Ehepartnern sind diese Anwartschaften fast immer ungleich hoch, in der Regel haben Frauen die geringeren Rentenanwartschaften, weil sie wegen der Erziehung der Kinder oft nur bedingt erwerbstätig waren oder in Teilzeit arbeiten. Leben die Ehepartner in einer so genannten Zugewinngemeinschaft muss bei einer Scheidung die Anwartschaft geteilt werden.
Diese Tatsache führt in der Praxis immer häufiger zu Streitigkeiten, denn in vielen Fällen werden die Ehen nicht einvernehmlich geschieden. Für bestimmte unbillige Härten haben Gerichte in entsprechenden Urteilen entschieden. 

Wer schlägt bekommt keine Anwartschaften zugeschrieben

Wenn ein Ehemann seine Ehefrau mehrmals körperlich so misshandelt hat, dass diese in einem Krankenhaus behandelt werden muss und infolge des Versorgungsausgleichs müsste die Ehefrau theoretisch Anwartschaften aus der Rente auf ihren Mann übertragen, dann geht der Ehemann in solchen Fällen aufgrund grober Unbilligkeit leer aus.
Entsprechende Urteile der OLG Celle und Bamberg liegen vor.

Lange vor der Scheidung getrennt leben

Wenn Ehepaare während des letzten Drittels der insgesamt 20 Jahre dauernden Ehe getrennt gelebt haben, kann der Versorgungsausgleich wegfallen, wenn die Ehefrau in der Zeit der Trennung Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, ihr Ehemann aber bereits in Altersrente war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen der Anspruch aus dem Versorgungsausgleich nicht auf der Basis des höheren Einkommens der Ehefrau während der Ehe erfolgen muss, weil sie die Ansprüche erst erworben hat, als sie von ihrem Ehepartner bereits getrennt war und die Versorgungsgemeinschaft Ehe keinen Bestand mehr hatte.

Kindererziehung und Rentenanwartschaft

Wenn eine Ehefrau den größten Teil ihrer Rentenanwartschaft mit Zeiten der Erziehung von Kindern erworben hat, muss diese ihrem selbstständigen Ehemann, der keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, im Fall einer Ehescheidung nicht die Hälfte ihrer Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit so betrachtet, dass die gemeinsame Lebensplanung des Paares die Selbstständigkeit des Ehepartners erst möglich gemacht hat. Das eingesparte Geld sei für die gemeinsame Lebensführung genutzt worden.

Arbeitsunwilliger Ehepartner

Wenn ein Ehemann nach Abschluss des Studiums, das seine Frau finanziert hat, nur extrem wenig gearbeitet hat beziehungsweise wenn er auffallend arbeitsscheu war, so hat er im Scheidungsfall wegen grober Unbilligkeit keinen Anspruch auf den Versorgungsausgleich.

Jahrelanges Fremdgehen

Wenn eine Ehefrau ihren Partner viele Jahre betrügt, die Ehe danach aber viele Jahre besteht und erst geschieden wird, nachdem die Ehefrau erneut fremdgeht, dann kann einem BGH-Urteil zufolge der Versorgungsausgleich nicht vollständig gestrichen werden, das Gericht muss den Sachverhalt genau prüfen und eventuell zu Gunsten der Ehefrau den Versorgungsausgleich in gekürzter Form durchführen.

Lebensversicherung und Versorgungsausgleich

In den Versorgungsausgleich werden Lebensversicherungen, die als Vermögensanlage dienen und in die große Summen während des Erwerbslebens eingezahlt werden, nicht einbezogen. Nur private Rentenversicherungen sind anzurechnen.

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