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Reinigungskraft, GdB 80 und erhebliche Gehbehinderung

Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wurde im Falle einer ungelernten Reinigungskraft verneint, obwohl diese wegen einer Wirbelsäulenerkrankung, einer chron. Lungenerkrankung und Diabetes einen Grad der Behinderung von 80 % bereits hatte. Außerdem bekam sie noch Merkzeichen „G“ für eine sehr eingeschränkte Gehbehinderung zugesprochen. Dies deshalb, da ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Frau noch Tätigkeiten von mind. 6 Stunden täglich ausüben kann und es sich nur um qualitative Einschränkungen handelt.
Zu dieser Einschätzung kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.06.2008, Az. L 3 R 1185/07. 

Zum Fall

Eine im Jahre 1950 geborne Türkin lebte bereits seit 1974 in Deutschland. Ohne Ausbildung arbeitete sie zuletzt als Reinigungskraft. Im Februar 2007 bescheinigt das Versorgungsamt einen GdB von 80 und ein Merkzeichen „G“ für eine erhebliche Gehbehinderung. Wegen ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 07.07.2005 wurde dieser abgelehnt. Zur Begründung bezog sich die Rentenversicherung auf ein sozialmedizinisches Gutachten. In diesem Gutachten wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten festgestellt. Aus diesem Grund könne keine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, legte die Versicherte gegen diese Feststellung  Klage beim Sozialgericht ein.

Landessozialgericht musste entscheiden

Die Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Somit musste das Landessozialgericht entscheiden. Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht nur dann, wenn eine teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versicherte wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich ausüben zu können. Das Leistungsvermögen darf nur noch zwischen 3 und 6 Stunden liegen.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen nur bei unter 3 Stunden liegt. Erwerbsgemindert ist nicht, wer noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann. Zu diesem Ergebnis ist ein Sachverständigengutachten gekommen. Daraus ist zu entnehmen, dass die Klägerin noch für mindestens 6 Stunden und unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen noch tätig sein kann. An diese Vorgabe hielt sich das Landessozialgericht und lehnte die Berufung ab.

Beachte

Bei der Beurteilung einer Erwerbsminderungsrente ist immer ausschlaggebend, ob ein Leistungsvermögen von nur noch unter 3 Stunden oder 3 bis 6 Stunden vorliegt. Maßgeblich ist immer die Überprüfung, ob in diesem zeitlichen Umfang eine Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Ein qualitatives Leistungsvermögen ist dabei nicht von Interesse.

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