Finanzielle Hilfe für Kinder
Verstirbt ein Elternteil, müssen die hinterbliebenen Kinder und Jugendliche erst einmal psychisch damit fertig werden. Finanzielle Unterstützung gewährt die gesetzliche Rentenversicherung in der Form, dass an die hinterbliebenen Kinder des Versicherten eine Weisenrente gezahlt wird.
Anspruchsberichtigte
Neben den leiblichen Kindern erhalten eine Waisenrente auf Stief- oder Pflegekinder, adoptierte Kinder, aber auch Enkel und Geschwisterkinder. Voraussetzung ist, dass die Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben und dieser auch für den überwiegenden Unterhalt gesorgt hat.
Eine weitere Voraussetzung ist eine Wartezeit (Vorversicherungszeit in der Rentenversicherung) des Verstorbenen von 5 Jahren bis zum Tod.
Die Waisenrente erhalten Kinder grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Das Kind befindet sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung
- Das Kind ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr ableistet
- Das Kind eine Behinderung hat und sich dadurch nicht selbst unterhalten kann.
Vollwaisenrente
Ein Anspruch auf eine Vollwaisenrente besteht dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Höhe errechnet sich aus etwa 20 Prozent der bis zum Tod der Eltern errechneten Rente. Zusätzlich wird noch ein Zuschlag für alle von den Eltern bereits erworbenen rentenrechtlichen Zeiten gewährt. War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bereits Rentner, so wird die Vollwaisenrente aus der bezogenen Rente berechnet.
Es wird immer die höchste Vollwaisenrente gezahlt, wenn ein Anspruch auf mehrere Waisenrenten besteht.
Halbwaisenrente
Ist nur ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben, dann besteht für das Kind ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Die Höhe errechnet sich aus etwa 10 Prozent der bis zum Tod des Elternteils errechneten Rente. Wie bei der Vollwaisenrente wird noch ein Zuschlag für alle bis zum Tod des Verstorbenen erworbenen rentenrechtlichen Zeiten gewährt.
Abschläge auf die Waisenrente
Ist ein Versicherter vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert. D.h. für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme werden 0,3 %, höchstens aber 10,8 % an Abschlag abgezogen.
Einkommen wird auf die Rente angerechnet
Eigene Einkünfte werden auf Waisenrenten an über 18-jährige Kinder angerechnet. Darunter zählen das Erwerbseinkommen, eigenes Vermögen, sonstige Renten und ausländisches Einkommen.
Ausnahme:
Während der ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten (Sterbevierteljahr) wird kein Einkommen angerechnet.
Rentenbeginn
Die Waisenrente wird gezahlt:
- auf den Sterbemonat folgenden Monat, wenn der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen hat
- War der Verstorbene noch nicht Rentner gewesen, wird die Waisenrente vom Todestag an gezahlt.
Wird der Rentenantrag verspätet gestellt, kann die Waisenrente rückwirkend für max. 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt werden.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
Rentenberater sind unabhängig von den Sozialversicherungsträgern tätig. Sie sind vom Präsidenten des Amts- bzw. Landgericht gerichtlich zugelassen. Rentenberater unterstützen Sie auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein unterstütz Sie neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Bereichen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.