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Änderungen bei den Hinterbliebenenrenten seit 2002

Seit 2002 existieren bei den Witwen- und Witwerrenten zwei Rechtslagen parallel.
Bis Ende 2001 bekam eine Witwe oder ein Witwer, sofern sie selbst kein eigenes hohes Einkommen hatten, bereits ab 45 Jahren beziehungsweise bei eigener Erwerbsminderung oder der Erziehung von minderjährigen Kindern auch jüngere Personen, 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, die sogenannte große Witwen- oder Witwerrente.

Was sich geändert hat

 

Für Ehepaare, bei denen zu Beginn des Jahres 2002 beide jünger als 40 Jahre waren, und für alle, die erst neu verheiratet waren und sind gilt diese Regelung nicht mehr. Für diesen Personenkreis beträgt die Höhe der großen Witwen und Witwerrente nun nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Dabei gibt es Zuschläge für Kindererziehung.
Verändert wurden auch die Bedingungen für die Anrechnung des eigenen Einkommens. Es zählen seit 2002 neben dem eigenen Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld alle steuerpflichtigen Einkommen. Für die Berechnung werden u.a. Betriebsrenten, Renten aus Versicherungen, private Unfallrenten und Einkommen aus Vermögen mit einbezogen.

Ausnahmen

Nicht für die Berechung herangezogen werden Versorgungsansprüche aus der privaten Altersvorsorge wie Riester- und Rürup Rente.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Hinterbliebene muss zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen gültig verheiratet gewesen sein, das bedeutet, die Ehe war auch dann gültig, wenn die Partner in Trennung lebten oder eine Scheidung noch nicht vollzogen bzw. rechtskräftig war.
Die seit 2002 erst geschlossenen Ehen müssen mehr als ein Jahr bestanden haben, damit sich der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ergibt. Ausnahmen gelten bei Unfalltod des Versicherten.

Kleine oder große Witwenrente

Die große Rente wird an Hinterbliebene gezahlt, die älter als 45 Jahre oder erwerbsgemindert sind. Und auch an Personen, die seit Ende 2000 ständig erwerbsunfähig sind oder vor 1961 geboren sind und wegen Berufsunfähigkeit zum Teil erwerbsgemindert sind oder mindestens ein Kind erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die kleine Rente wird an Personen gezahlt, die jünger als 45 Jahre und weder ein Kind erziehen noch erwerbegemindert sind. Wurde die Ehe nach dem Jahr 2001 geschlossen oder sind die Ehepartner nach dem 01.01,1962 geboren, wird diese nur für maximal zwei Jahre gezahlt. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat .

Im sogenannten Sterbevierteljahr wird für 3 Kalendermonate die volle Rente des Verstorbenen an den Hinterbliebenen gezahlt.

Rentenabfindung

Sollte eine Witwe oder ein Witwer wieder einmal heiraten, kann eine Rentenabfindung auf die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente beantragt werden. Die Höhe der Abfindung beträgt dabei zwei Jahresbeträge der durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten gezahlten Witwen- oder Witwerrente.

Homo-Ehen werden anerkannt

Homo Ehen erhalten seit 2005 ebenfalls für die amtlich hinterlegte Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente oder eine Rentenabfindung.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstorbene bis zum Tod mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat.

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