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Mit Abschlägen in den Ruhestand gehen

Vom Geburtsjahrgang 1947 an müssen alle ab 2012 jährlich einen Monat länger arbeiten, sodass das Renteneintrittsalter von 65 auf 66 Jahre steigt. Ab dem Jahr 2024 steigt das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre, in dem der Arbeitnehmer jährlich 2 Monate länger arbeiten muss.
Konkret heißt das folgendes: Wer 1947 geboren wurde, muss einen Monat über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten; ab Jahrgang 1964 sogar 2 ganze Jahre.

Spielraum für individuelle Lebensplanung

Trotz dieser Neuregelung haben Versicherte die Möglichkeit, weiterhin bis zu 4 Jahre früher in Rente zu gehen. Sie müssen nur mit Abschlägen in Höhe von jährlich 3,6 % des frühzeitigen Rentenbeginns rechnen. Wer 45 Pflichtbeitragsjahre gezahlt haben, gilt als besonders langjähriger Versicherter und kann weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Berücksichtigt werden dabei Zeiten der Kindererziehung und der Pflege naher Angehöriger. Zeiten der Arbeitslosigkeit hingegen nicht.

Altersteilzeit

Arbeitnehmer, die vor 1955 geboren wurden und bis Ende 2006 einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben, genießen Vertrauensschutz und können weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Aber auch mit dem neuen Rentenrecht können Arbeitnehmer weiterhin vorzeitig aus dem Berufsleben aussteigen; allerdings mit Abschlägen.

Ausgleich der Abschläge

Wer keine Abschläge in Kauf nehmen möchte, kann wahlweise die nötige Summe ansparen oder vorab freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Änderung ab 2012

Mit Ausnahme von Bergleuten unter Tage und schwerbehinderten Menschen können alle anderen erst mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Die Regelung für Frauen, Arbeitslose und Arbeitnehmer in Altersteilzeit bis Jahrgang 1951 fällt dann für Jüngere weg.

Überprüfung Retenversicherungskonto

Sind Zeiten in Ihrem Rentenversicherungskonto nicht enthalten führt dies zwangsläufig zur Rentenkürzung. Auch besteht die Gefahr, dass dadurch Rentenansprüche nicht abgeleitet werden können, da die erforderliche Wartezeit (Vorversicherungszeit) nicht erreicht wurde. Die Durchführung einer Kontenklärung ist daher für jeden Bundesbürger der Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hat unerlässlich. Fehlende Zeiten sind oftmals sehr schwierig nachweisbar und mit einem hohen Zeitaufwand verbunden.
Bitte lassen Sie deshalb eine Kontenklärung durchführen. Hierfür steht Ihnen der unabhängige und gerichtlich zugelassene Rentenberater Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.

Rentenberater beraten unabhängig

Rentenberater sind unabhängig von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern  tätig. Sie sind vom Präsidenten des Amtsgericht bzw. Landgericht zugelassen und beraten auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung. Wenden Sie sich vertrauensvoll an den Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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