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Studentenjobs

Kurz vor Beginn der Semesterferien sind viele Studenten wieder auf der Suche von Studentenjobs. Dabei stellt sich die Frage, ob für diese Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind oder ob sogar Beitragsfreiheit besteht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Studenten bei der Ausübung einer Beschäftigung so zu beurteilen sind, wie Arbeitnehmer. D.h. es besteht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflicht. Allerdings gibt es bei den Studenten einige Ausnahmen, die hier näher betrachtet werden.

Sozialversicherungspflicht oder Beitragsfreiheit

Ein Studentenjob der regelmäßig nebenher ausgeübt wird und der monatliche Verdienst 400 € nicht übersteigt, ist in der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfrei. Er wird behandelt wie ein Minijob. Angemeldet wird der Student bei der Minijob Zentrale der Bundesknappschaft. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag in Höhe von 15 % des Verdienstes für die Rentenversicherung und 13 % für die Krankenversicherung. 2 % entfallen auf die Lohnsteuer.

Eigene Aufstockung für die Rentenversicherung

Für sog. 400 Euro-Jobs kann der Student selbst den Rentenbeitrag auf den vollen Beitragssatz in Höhe von 19,9 % aufstocken. Bei einem monatlichen Verdienst von 400 Euro sind das knapp 20 €. Der Beitrag wird dann automatisch vom Arbeitgeber einbehalten und an die Rentenversicherung weitergeleitet. Mit der eigenen Aufstockung hat der Student den Vorteil, dass er später einen höheren Rentenanspruch erhält und diese Zeit als Pflichtbeitragszeit gewertet wird. Mit dieser Pflichtbeitragszeit erhöht man sich die Vorversicherungszeit (Wartezeit) zur Erfüllung einer vorzeitigen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente.

Befristete Beschäftigung

Für Studentenjobs, die im Vorfeld auf 50 Tage oder höchstens zwei Monate befristet sind, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Auch die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle.

Praktikumszeiten

Schreibt die Prüfungs- oder Studienordnung ein Zwischenpraktikum vor, so ist dieses ebenfalls sozialversicherungsfrei. Wird allerdings ein verpflichtendes Praktikum vor oder nach dem Studium durchgeführt, so ist dieses Sozialversicherungspflichtig.

Rentenberater unterstützen

Die Beurteilung darüber ob eine ausgeübte Beschäftigung in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungs- und gleichzeitig beitragspflichtig ist, stellt sich oftmals schwierig und komplex dar. Unabhängige und gerichtlich zugelassene Rentenberater sind Spezialisten auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein steht Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung.

 

 

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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