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Keine Haushaltshilfe bei chronischer Erkrankung

Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen hat mit Urteil vom 15.10.2007 AZ L 11 KR 19/07 festgestellt, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe dann nicht besteht, wenn die Erkrankung einen chronischen Verlauf hat.

Der Fall

Die betroffene Klägerin litt schon seit Jahren an einer Kleinwüchsigkeit. Sie wurde in den letzten Jahren mehrmals operiert und lebte mit Ihrem Ehemann und den Kindern in einem Haushalt. Auf Grund einer erneuten Operation befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung vom 15.04.2004 bis 23.04.2004. Die Krankenkasse der Versicherten bewilligte für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes und darüber hinaus bis 04. Juni 2004 eine Haushaltshilfe. Erst im September 2004 legte die Versicherte rückwirkend eine Bescheinigung des Arztes vor, dass eine Haushaltshilfe auch in der Zeit vom 05.06.2004 bis einschl. 31.07.2004 notwendig gewesen war. Den im Nachhinein geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf eine Haushaltshilfe lehnte die Krankenkasse ab.

Das Landessozialgericht bestätigte abschließend die Auffassung der beklagten Krankenkasse und gab folgende Gründe an.

Sachleistungsanspruch und kein rückwirkender Kostenerstattungsanspruch

Die Klägerin hatte die Haushaltshilfe ohne vorherige Zustimmung bzw. Beantragung bei Krankenkasse in Anspruch genommen. Von daher kann nicht rückwirkend ein Kostenerstattungsanspruch auf eine Haushaltshilfe gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden.

Haushaltshilfe nur bei einer akuten Erkrankung

Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe nur bei einer akuten Erkrankung besteht. Aus medizinischer Sicht liegt eine akute Erkrankung dann vor, wenn ein unvermittelt auftretender, heftig und schnell verlaufender Zustand vorliegt. Nachdem die Versicherte bereits seit Jahren an einer Kleinwüchsigkeit leidet und deswegen bereits mehrmals operiert werden musste, liegt keine akute Erkrankung vor.

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