Grundsätzliches
Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird freiberuflich ausgeübt. D.h. Rentenberater sind gleichbedeutend wie Rechtsanwälte gegen Gebühr tätig. Die Beauftragung eines Rentenberaters ist deshalb grundsätzlich gebührenpflichtig.
Maßstab hierfür ist die Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG).
Gebührenfestsetzung
Bei der Gebührenfestsetzung werden verschiedene Kriterien herangezogen. Man unterscheidet dabei wie folgt:
- Erstmalige Beratung
- Außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Antragsstellung zur Gewährung einer Leistung, Überprüfung von Bescheiden u.s.w.)
- Widerspruchsverfahren
- Vertretung im sozial- landessozialgerichtlichen Verfahren
Umsatzsteuer und sonstige Gebühren
Zu jeder Gebühr wird noch eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent in Rechnung gestellt. Für entstandene Telefon- und Postgebühren wird ein Pauschalbetrag von 20,--€ angesetzt.
Honorarvereinbarung
Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass im Interesse der notwendigen Klarheit und Transparenz Honorarvereinbarungen oft die bessere Lösung sind. Solche Vereinbarungen sind gesetzlich auch zulässig.
Ich sage Ihnen deshalb bereits vor oder spätestens bei Auftragserteilung, mit welchen Kosten Sie insgesamt rechnen müssen. Nachdem ich dies schriftlich mit Ihnen vereinbart habe, haben Sie die Sicherheit, dass sich daran nichts mehr ändert.