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Pflegeversicherung

Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt und wird durch den Gesetzgeber einheitlich für alle Pflegekassen festgelegt. Bereits in den vergangenen Wochen wurde in der Öffentlichkeit heftig darüber spekuliert und diskutiert, in welcher Höhe sich der Beitragssatz für das Jahr 2025 orientieren wird. Die ansteigenden Kosten im Pflegebereich sowie die zunehmende Zahl an Pflegebedürftigen haben zur Folge, dass die finanziellen Mittel der Pflegeversicherung kontinuierlich abnehmen. Für das Jahr 2025 wird prognostiziert, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen um mehr als 300.000 ansteigen wird. Auch von einer Zahlungsunfähigkeit der Pflegeversicherung wurde berichtet.
Am 08. November 2024 legte das Bundesgesundheitsministerium dem Kabinett eine Regierungsverordnung vor, die gemäß Verordnung 20/13710 eine Erhöhung des Beitragssatzes von bisher 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent ab dem 01. Januar 2025 vorsieht. Die Bundesregierung erwartet davon Mehreinnahmen in Höhe von ca. 3,7 Milliarden Euro.  Eine Zustimmung des Bundestages ist nicht erforderlich. Der Bundesrat muss jedoch noch seine Zustimmung erteilen. Die betreffende Verordnung trägt den Titel „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025“ (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025).

Für Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen wird die Erhöhung auf 3,6 Prozent jedoch erst zum 01. Juli 2025 wirksam; bis zum 30. Juni 2025 gilt weiterhin der bisherige Beitragssatz von 3,4 Prozent. Als Ausgleich für die im Zeitraum von Januar bis Juni 2024 unterbliebene Beitragssatzerhöhung erfolgt im Juli 2025 eine Nachberechnung aus einem Beitragssatz von 4,8 Prozent (3,4 Prozent + 6 Monate x 0,2 Prozent) die aus den Renten und Versorgungsbezügen berechnet werden. .

Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird angepasst

Ab dem 01. Januar 2025 wird eine signifikante Mehrbelastung für die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse zu erwarten sein. Neben der Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent wird auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den maximalen Betrag dar, von dem die monatlichen Beiträge berechnet werden. Für Gutverdiener resultiert hieraus eine zusätzliche Belastung, sowohl durch die Erhöhung des Beitragssatzes als auch durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, die von bisher 5.175,00 Euro auf 5.512,50 Euro monatlich angehoben wird. Des Weiteren werden zum Jahreswechsel auch noch höhere Beiträge zur Krankenversicherung erwartet.

Zuschlag für Kinderlose

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,6 Prozent müssen Versicherte, die kinderlos sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,6 Prozent entrichten. Für diese Versicherten ergibt sich somit ein Gesamtbeitragssatz von 4,2 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent wird hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Dagegen ist der Kinderlosenzuschlag ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen. Rentenbezieher erhalten von den Rentenversicherungsträgern keinen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen; die Beiträge zur Pflegeversicherung sind vollständig von den Rentnern zu tragen.

Die zum 01.07.2023 eingeführte Regelung, die eine Reduzierung des Beitragssatzes für Versicherte mit mehr als einem Kind vorsieht, bleibt unverändert. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz (Versichertenanteil) um jeweils 0,25 Prozent gesenkt. Ein Kind zählt für die Reduzierung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Für die Beitragstragung von Arbeitnehmern im Freistaat Sachsen gilt eine besondere Regelung. In diesem Bundesland tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Pflegeversicherungsbeiträge nicht jeweils zur Hälfte. Die Arbeitgeber werden um 0,5 Prozent entlastet, während die Arbeitnehmer um 0,5 Prozent zusätzlich belastet werden. Ein Versicherter mit einem Kind (der somit keinen Kinderlosenzuschlag entrichten muss) trägt beispielsweise vom Pflegeversicherungsbeitrag, der im Kalenderjahr 2025 bei 3,6 Prozent liegt, 2,3 Prozent, während der Arbeitgeber 1,3 Prozent trägt. Diese spezielle Regelung für Sachsen resultiert aus der Tatsache, dass bei der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 in diesem Bundesland kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde, während im übrigen Bundesgebiet der Buß- und Bettag als Feiertag entfallen ist.

Nachfolgend zeigt die Tabelle auf, wie sich die Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.01.2025 zusammensetzen:

Familienstand

Gesamtbeitrag

AN-Anteil

AN-Anteil
in Sachsen

AG-Anteil

AG-Anteil
in Sachsen

Keine Kinder

4,20%

2,40%

2,90%

1,80%

1,30%

1 Kind

3,60%

1,80%

2,30%

1,80%

1,30%

2 Kinder

3,35%

1,55%

2,05%

1,80%

1,30%

3 Kinder

3,10%

1,30%

1,80%

1,80%

1,30%

4 Kinder

2,85%

1,05%

1,55%

1,80%

1,30%

5 Kinder und mehr

2,60%

0,80%

1,30%

1,80%

1,30%

Demografischer Wandel setzt zu

Bedingt durch den demografischen Wandel ist auf der Ausgabenseite ein deutlicher Anstieg der Anzahl an Pflegebedürftigen festzustellen. Dagegen nehmen die Einnahmen durch den Verlust von Beitragszahlern immer mehr ab. Allerdings war Seitens des Gesetzgebers nicht erkannt worden, dass die Zahl der Pflegebedürftigen so eklatant angestiegen ist, nämlich um nahezu 360.000 Menschen, so dass dadurch eine deutliche finanzielle Lücke entstanden ist. Mit den derzeitigen Beitragssätzen können die Pflegeleistungen nicht mehr finanziert werden. Es ist schon jetzt zu erwarten, dass auch zum Jahreswechsel erfolgte Beitragsanpassung auch nicht auf Dauer gesehen ausreichen wird.

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