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Pflegeversicherungsbeitrag

Ab 01.01.2022 erhöhter Beitragszuschlag für Kinderlose

Um die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung finanzieren zu können, wird ein Pflegeversicherungsbeitrag erhoben. Der Beitrag setzt sich aus einem allgemeinen Beitragssatz und einem Zuschlag für Kinderlose zusammen. Nach einem früheren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde die gesetzliche Grundlage in § 55 Sozialgesetzbuch Teil 11 (SGB XI) für einen Beitragszuschlag für Kinderlose seit 2005 geschaffen. Somit haben Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und über keine Elterneigenschaft verfügen einen entsprechenden Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung zu entrichten. Aktuell beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,05 Prozent und der Zuschlag für Kinderlose liegt bei 0,25 Prozent. Auch Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind oder Personen die Arbeitslosengeld II beziehen, haben auch im Falle der Kinderlosigkeit keinen zusätzlichen Beitragszuschlag zu bezahlen.

Zur Finanzierung der Ausgaben in der Pflegeversicherung wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz GVWG) der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Ab dem 01.01.2022 beträgt dieser somit 0,35 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz bleibt dagegen unverändert und beträgt 3,05 Prozent.

Folglich ergibt sich Versicherte ohne Kinder ab dem 01.01.2022 ein Pflegeversicherungsgesamtbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent.

Für Beitragszahler mit mindestens einem Kind beträgt der Gesamtbeitrag ab dem 01.01.2022 weiterhin 3,05 Prozent.

Sowohl der allgemeine Beitragssatz als auch der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung gilt für alle Pflegekassen, die bei den Krankenkassen eingegliedert sind, gleich.

Tragung der Beiträge

Arbeitnehmer

Wie oben beschrieben beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 01.01.2022 3,05 Prozent bzw. 3,4 Prozent für Kinderlose, gerechnet aus dem Bruttoeinkommen des Beschäftigten. Die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (= 3,05) tragen je zur Hälfte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozent hat der Versicherte allein zu tragen.

Somit beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,525 Prozent und für Kinderlose 1,875 Prozent. Der Arbeitgeber trägt einen Anteil von 1,525 Prozent ab dem 01.01.2022

Rentner

Im Gegensatz zu den Beschäftigten, haben Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung allein zu bezahlen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hierfür keinen Beitragsanteil. Die Beiträge werden aus der Bruttorente berechnet. Folglich müssen Rentner den vollen Beitragssatz von 3,05 Prozent bzw. 3,4 Prozent bei Kinderlosigkeit allein tragen. Rentner, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, haben trotz Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag von 0,35 Prozent nicht zu bezahlen.

Sonderregelung für das Bundesland Sachsen

Die paritätische Beitragstragung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt es aufgrund eines nicht aufgehobenen, gesetzlichen Feiertags (Buß- und Bettag) nicht. Dort liegt der Beitragsanteil bei Arbeitnehmer ab dem 01.01.2022 bei 2,025 Prozent und für Arbeitgeber bei bei 1,025 Prozent.

Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben liegt dann der Beitragsanteil bei 2,375 Prozent.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

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