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Pflegeversicherungsbeitrag

Höherer Pflegebeitrag

Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge in der Pflegeversicherung um 0,5 Prozent angehoben. Dies teilte das Gesundheitsministerium im Juli 2018 mit. Ursprünglich ging man noch davon aus, dass die Beiträge nur um 0,3 Prozent angehoben werden. Allerdings haben dann Auswertungen ergeben, dass die künftigen Ausgaben in der Pflege doch deutlich höher ausfallen werden und somit eine 0,3 prozentige Beitragserhöhung nicht ausreichen wird.

Somit kommt es zu einer deutlichen Anhebung des Beitragssatzes von derzeit 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose steigt der Beitrag von 2,80 Prozent auf 3,30 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag wurde zum 01.01.2005 eingeführt. Dieser ist von allen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu zahlen. Ausgenommen sind kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 (also Geburtsjahrgänge bis 1939) geboren sind. Mit Ausnahme des Kinderlosenzuschlags von 0,25 Prozent werden bei Arbeitnehmern die Pflegeversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte auch vom Arbeitgeber mitgetragen. Allerdings müssen z. B. Rentner oder Selbständige die Beiträge zur Pflegeversicherung alleine tragen.

Eine weitere Ausnahme von der paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung gibt es im Bundesland Sachsen. Hier tragen die Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von einem Prozent allein. Der verbleibende Teil (mit Ausnahme des Zuschlags für Kinderlose) wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen.

Höhere Ausgaben als erwartet

Mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes zum 01.01.2017 wurden die Leistungen in der Pflegeversicherung deutlich erweitert und auch erhöht. Auch sind es deutlich mehr Leistungsempfänger geworden. Zudem plant der Gesetzgeber die Schaffung von mehreren tausend Arbeitsplätzen an Pflegefachkräften. Aus diesem Grund hat sich mittlerweile ein Defizit von mehr als drei Milliarden Euro aufgebaut. Die damaligen Prognosen zur Finanzierung der Pflegereform wurden deutlich verfehlt.

Im Gegenzug wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 Prozent gesenkt. Dieser beträgt dann 2,5 Prozent statt bisher 3 Prozent. Auch hier wird der Beitrag bei Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber mitgetragen.

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