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Keine Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel

Wartungskosten für einen Treppenlifter sind keine Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel. Nur zum Ausgleich eines körperlichen Defizits können Hilfsmittel von der Pflege- aber auch der Krankenkasse übernommen werden. Das Landessozialgericht Baden Württemberg, hat in seinem Urteil vom 10.06.2011, Az. L 4 P 2397/10 festgestellt, dass ein im Haus eingebauter Treppenlifter nicht unter die Leistungsgruppe eines Hilfsmittels fällt. Es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Ziel eines Pflegebedürftigen sollte es immer sein, dass er trotz seiner Pflegebedürftigkeit weiterhin in seinen eigenen vier Wänden wohnen bleiben kann. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds vor (vgl. § 40 Abs. 4 SGB XI).
Darunter fallen z. B. Umbaumaßnahmen in der Wohnung (Behindertengerechter Badumbau, Türverbreiterung, Liftsysteme). D.h. es geht dabei um Maßnahmen bzw. Änderungen, die im Wohnumfeld erforderlich sind.
Die Pflegekassen können nach vorheriger Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten und beantragten Maßnahmen einen max. Zuschuss von 2.557,-- € gewähren.

ThyssenKrupp EncasaZum Fall

Die Klägerin hatte seit Oktober 2005 die Pflegestufe I bewilligt bekommen. Schon Jahre zuvor wurde zwischen den Stockwerken des Eigenheims ein Treppenlifter eingebaut. Im Jahre 2006 gewährte die Pflegekasse u.a. wegen eines Badumbaus bereits den Höchstzuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe von 2.557,-- €. Bedingt durch die Nutzung des Treppenliftes vielen auch jährliche Wartungskosten zwischen 180,-- € und 200,-- € an. Die Frau beantragte nun bei Ihrer Kasse die Übernahme dieser Kosten. Die Pflegekasse lehnte die Kostenübernahme ab und teilte der Klägerin mit, dass bereits der Zuschuss in Höhe von 2.557,-- € voll ausgeschöpft wurde und daher eine weitere Kostenbeteiligung nicht mehr möglich ist.
Dagegen richtete sich die Klage, die dann in zweiter Instanz zu entscheiden war.

Teil der Wohnung

Die Richter gaben der beklagten Krankenkasse Recht. Bei den Wartungskosten für den Treppenlift handelt sich um kein Hilfsmittel. In einer früheren Rechtsprechung hatte das Bundessozialgericht schon einmal ausgeführt, dass ein Treppenlift nicht zur Fortbewegung an sich dient, sondern lediglich zur Fortbewegung in einem eingegrenzten Bereich innerhalb der Wohnung eingesetzt wird. D.h. er ist Teil der Wohnung und nicht Teil des Menschen. Es sei deshalb kein Hilfsmittel, sondern diene der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung. Nachdem der finanzielle Rahmen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bereits ausgeschöpft wurde, ist eine weitere Kostenübernahme nicht mehr möglich gewesen. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

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