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Anpassung bereits seit April 2011

Pflegebedürftige Menschen haben die Möglichkeit, wenn sie die zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch nehmen, zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld zu erhalten. Dies kann in den Fällen in Betracht kommen, wenn der professionelle Pflegedienst in einem Monat die zugesprochene Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft. Dann besteht gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld, wenn die Pflege durch z. B. Angehörigen oder Nachbarn, also ehrenamtlichen Hilfskräften sichergestellt wird.
Das Wahlrecht zwischen der Sach- und Geldleistung sowie die Möglichkeit zur Kombination der beiden Leistungsarten stellen den Pflegebedürftigen frei, seinen eigenen Hilfebedarf eigenständig zu gestalten oder zu organisieren.

Seit dem 01.04.2011 wird an den Pflegebedürftigen möglicherweise ein höheres Pflegegeld ausbezahlt, wenn in einem Monat die Pflege im häuslichen Umfeld bedingt durch einen z. B. stationären Aufenthalt, unterbrochen wird. Der fiktive Anspruch auf Sachleistungen bei Teilmonaten entfällt, so dass sich dadurch ein höheres Pflegegeld ergibt. Dies wurde durch den Spitzenverband der Pflegekassen entsprechend konkretisiert und auch verabschiedet.

Das nachfolgende Beispiel erklärt die bisherige und stellt die neue Berechnungsweise vor.

Der Versicherte erhält Kombinationsleistungen im Rahmen der Pflegstufe I. In der Zeit vom 03.05.2011 bis 10.05.2011 (8 Tage) befand sich der Pflegebedürftige in der Kurzzeitpflege. Der professionelle Pflegedienst beantragte bei der Pflegekasse für Mai 2011 die Übernahme der Sachleistungen in Höhe von 100,--€.
Für Mai 2011 besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen der Stufe I in Höhe von max. 440,00 €. Der Höchstbetrag für die Geldleistung liegt bei 225,00 €

Alte Regelung

Bedingt durch die Kurzzeitpflege besteht für den Pflegebedürftigen im Mai 2011 ein Anspruch auf Sach- und Geldleistung für 25 Tage (Aufnahme- und Entlassungstag werden nicht gekürzt).
Der fiktiv zu berechnende Höchstanspruch für die Pflegesachleistung errechnet sich wie folgt:
440,00 € : 30 x 25 = 366,67 €
Für das Pflegegeld liegt folgende Berechnung zu Grunde:
225,00 € : 30 x 25 = 187,50 €

Demnach wurden für die Pflegesachleistung folgende prozentuale Anteile in Anspruch genommen:
100,00 € : 366,67 x 100 = 27,27 %
Für das anteilige Pflegegeld besteht somit ein Anspruch von 72,73  (100 %./. 27,27 %)

Nach der alten Regelung betrug das anteilige Pflegegeld 136,67 € (187,50 € x 72,73 %)

Neue Regelung ab April 2011

Ab sofort ist keine fiktive Hochberechnung der Pflegesachleistung mehr erforderlich. Demnach beträgt der Anspruch auf die Pflegesachleistung für 30 Tage und für das Pflegegeld 25 Tage.
Ohne Berücksichtigung der Pflegesachleistung beträgt für dieses Beispiel der Höchstbetrag für das anteilige Pflegegeld 187,50 €.
Von der max. Pflegesachleistung hat der Pflegebedürftige einen prozentualen Anteil in Höhe von 22,73 % (100 € : 440 € x 100) in Anspruch genommen.
Von daher besteht ein Pflegegeldanspruch von 77,27 % (100 % ./. 22,73 %). Dies entspricht einem anteiligen Pflegegeld im mai 2011 von 144,88 € (187,50 € x 77,27 %).

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