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Veröffentlichung erlaubt

Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen hat am 14.05.2010 in einem Schnellverfahren (Az. L 10 P 10/10 B ER) darüber entschieden, dass die Krankenkassen die Ergebnisse zur Bewertung einzelner Pflegeheime veröffentlichen dürfen. Eine Übersicht der Leistung und Qualität in Pflegeheimen u. a. im Internet ist keineswegs verfassungswidrig, so die Richter in ihrer Eilentscheidung.

Rechte werden nicht verletzt

Der Gesetzgeber hatte die Festlegung der Prüfkriterien verschiedensten Organisationen übertragen, die im täglichen Umgang mit pflegebedürftigen Menschen befasst sind. Hierzu gehören selbstverständlich auch Pflegeheime aber auch die Krankenkassen sowie deren Medizinischer Dienst. Das Landessozialgericht bestätigte dabei eine saubere und nicht zu beanstandende Ausarbeitung der entsprechenden Kriterien, die auch dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Sollten Pflegeheime mit der Bewertung bzw. Beurteilung nicht zufrieden sein, könnten sie sich ja rechtlich dagegen wehren. Eine Verletzung der Grundrechte liege in diesem Verfahren und auch im veröffentlichen der Ergebnisse nicht vor. Ganz im Gegenteil könne dadurch eine verbesserte Vergleichbarkeit auf Seiten des „Verbrauchers“ erzielt werden. Außerdem regt ein eher schlechteres Ergebnis die Pflegeheime zur Verbesserung ihrer Qualität an.

Pflegeheim hatte geklagt

Ein Pflegeheim in Nordrhein Westfalen hatte sich an das Landessozialgericht gewandt, weil es bei der letzten Beurteilung nur die Durchschnittsnote 3 erhalten hatte. Das Heim hatte ihre Klage damit begründet, dass mit dieser Note der bis dato gute Ruf des Heims verloren gegangen wäre und die Existenz des Heims auf dem Spiel stehen würde. Diese Auffassung wurde vom Landessozialgericht nicht geteilt. Allerdings sei zu erwähnen, dass das Hauptsacheverfahren noch beim erstinstanzlichen Sozialgericht anhängig ist. Eine anderslautende Entscheidung sei jedoch nicht zu erwarten.

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