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Entlastungsbetrag

@ 45 b SGBXI regelt den neuen Entlastungsbetrag

Bereits bisher sahen die gesetzlichen Regelungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vor. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird nun im @ 45 b SGB XI ab 01. Januar 2017 für diese Leistungen der Begriff bzw. die Leistung Entlastungsbetrag eingeführt.

Alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5, die Pflegeleistungen für den häuslichen Bereich erhalten, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wobei die Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 diesen auch für die Dienste von anerkannten Pflegediensten (auch körperliche Pflegemaßnahmen), für teilstationäre Pflege, für Kurzzeitpflege und für Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht) hernehmen können.

Voraussetzungen

Alle Pflegebedürftigen die im Sinne der @@ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sind und in einen Pflegegrad 1 bis 5 eingestuft sind, haben ab 01. Januar 2017 Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Hintergrund für den Entlastungsbetrag ist die Ergänzung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen im häuslichen Bereich. In diesem Zusammenhang wird nicht nur der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen als häuslicher Bereich betrachtet, sondern auch der Haushalt einer Pflegeperson oder der Haushalt in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Hierzu zählen auch eine Seniorenwohnung oder ein Altenheim.

Erstattungshöhe

Der Entlastungsbetrag ab 1. Januar 2017 ist nicht abhängig vom Pflegegrad und beträgt 125,00 Euro, für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5.

Mit dem Entlastungsbetrag sollte eine regelmäßig andauernde Betreuung gewürdigt werden, weshalb der Anspruch durch den Gesetzgeber deutlich als monatliche Leistung ausgewiesen wurde. @ 41 SGB I regelt den Beginn dieses Anspruchs jeweils mit Beginn des Monats wobei dadurch zukünftige Ansprüche nicht berührt werden.

Allerdings kann ein nicht oder nur teilweise in Anspruch genommener monatlicher Entlastungsbetrag durchaus in den folgenden Monaten beansprucht werden.

Hierbei ist dann aber zu beachten, dass der in einem Kalenderjahr nicht oder nur teilweise beanspruchte Entlastungsbetrag in das folgende halbe Kalenderjahr übertragen wird, er verfällt dann spätestens am 30.06. des folgenden Jahres. Damit eine Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr erfolgt, ist vom Versicherten nichts zu unternehmen. Ein spezieller Antrag ist nicht zu stellen, die Übertragung erfolgt automatisch.

Bei Versicherten mit einer Überleitung von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad ab 01. Januar 2017 besteht ein so genanntes Besitzstandsrecht. Das heißt, es ist möglich, dass sich ein höherer Leistungsbetrag ergibt. Dies ist aber später genauer beschrieben.

Zweckgebundene Leistung

Der Entlastungsbetrag muss immer zwingend für bestimmte, gesetzlich festgelegte Sachleistungen verwendet werden, das heißt er ist sach- und zweckgebunden. Anschließend möchte ich die entsprechenden Verwendungsarten aufzeigen.

Kurzzeitpflege oder teilstationäre Pflege

Die Regelung des @ 45 b SGB XI sieht vor, dass sowohl die Leistungen der Kurzzeitpflege (@42 SGB XI) wie auch die Leistungen der teilstationären Pflege (@ 41 SGB XI) durch den Entlastungsbetrag ergänzt und damit auch für einen längeren Zeitraum bzw. häufiger gewährt werden können.

Bei der Kurzzeitpflege besteht auch die Möglichkeit den Entlastungsbetrag ausschließlich für deren Finanzierung heranzuziehen, wobei dann keine Anrechnung auf die Höhe sowie die Dauer der Kurzzeitpflege erfolgt. In solchen Fällen besteht dann auch Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.

Sollte die jeweilige Pflegeeinrichtung nicht über die Möglichkeit verfügen, den Pflegebedürftigen spezielle Leistungsangebote zur Verfügung zu stellen, ist es möglich den Entlastungsbetrag für Leistungen der teilstationären- oder Kurzzeitpflege heranzuziehen. Sinn dieser Möglichkeit sind die Entlastung der pflegenden Angehörigen bzw. anderer Pflegepersonen sowie auch infrastrukturfördernde Effekte. Im Vordergrund steht hier ausschließlich die finanzielle Eigenbeteiligung an der teilstationären- bzw. Kurzzeitpflege.

Weitere Möglichkeiten den Entlastungsbetrag zu verwenden sind Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten“) aber auch Investitionskosten sowie Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer teilstationären- oder Kurzzeitpflege.

Hierzu ein Beispiel für einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 3:

Im Monat März muss dieser für 22 Tage eine teilstationäre Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Die Kosten für diese Einrichtung betragen 70,00 Euro je Pflegetag.

Die Gesamtkosten für die Inanspruchnahme der Tagespflegeeinrichtung belaufen sich auf insgesamt 1540,00 Euro.

Pflegebedürftige im Pflegegrad 3 können im Jahr 2017 für die Tagespflege einen Leistungsbetrag von 1298,00 Euro in Anspruch nehmen.

Daraus folgt, dass der Differenzbetrag von 242,00 Euro (1540,00 Euro ./. 1298,00 Euro) mit dem Leistungsanspruch nach @ 45 b SGB XI verrechnet und ausgezahlt werden kann. Natürlich nur dann, wenn dieser nicht für andere Leistungen verwendet wurde.

Pflegedienste

Damit Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsleistungen finanziert werden können ist es möglich den Entlastungsbetrag hierfür heranzuziehen. Der @ 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI sieht deshalb vor, den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste nach @ 36 SGB XI zu verwenden.

Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung, hierzu zählen unter anderem Körperpflege, An- und Auskleiden, Nahrungszubereitung oder Toilettenbenutzung, können bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 nicht durch den Entlastungsbetrag gedeckt werden. Für diese Pflegeleistungen wird diesen Pflegebedürftigen der Pflegesachleistungsbetrag zur Verfügung gestellt (@ 36 SGB XI).

Da für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht, können diese den Entlastungsbetrag sehr wohl für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung verwenden.

Unterstützung im Alltag

@ 45 a SGB XI sieht vor, dass durch den Entlastungsbetrag auch Angebote zur Unterstützung im Alltag beglichen werden können.

Im Falle einer Verhinderungspflege gemäß @ 39 SGB XI kann der Entlastungsbetrag auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie bei Freizeitveranstaltungen für behinderte Menschen verwendet werden.

Bestandschutzfälle

Die Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden bis 31.12.2016 in Höhe von 104,00 Euro und bei Pflegebedürftigen mit einer im erhöhten eingeschränkter Alltagskompetenz in Höhe von 208,00 Euro gezahlt. Ab 1. Januar 2017 erfolgt nun die Überleitung der bisherigen drei Pflegestufen in die neuen fünf Pflegegrade. Aufgrund dieser Überleitung mussten durch den Gesetzgeber Besitzstandsregelungen getroffen werden.

Hiervon betroffen sind unter anderem Pflegebedürftige die am 31.12.2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen hatten. Der neue einheitliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro ist hier um 83,00 Euro geringer als der bisherige Leistungssatz in Höhe von 208,00 Euro, was dazu führt dass Versicherte deren Leistungssatz für Pflegesachleistung, Pflegegeld oder teilstationäre Pflege ab 01.01.2017 um jeweils 83,00 Euro geringer ausfällt einen Zuschlag in Höhe von 83,00 Euro auf den neuen Entlastungsbetrag erhalten (Unterschiedsbetrag zwischen den bisherigen erhöhten zusätzlichen Betreuungsleistungen von 208,00 Euro und dem neuen Entlastungsbeitrag von 125,00 Euro). Bei einer eventuellen Anhebung des Entlastungsbetrages vermindert sich selbstverständlich dann der Betrag für den Zuschlag.

Der monatliche Zuschlag kann, wie der Entlastungsbetrag, innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen und auch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Damit eine Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr erfolgt ist auch hier vom Versicherten nichts zu unternehmen. Ein spezieller Antrag ist nicht zu stellen, die Übertragung erfolgt automatisch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für den Zuschlag vorliegen. Die Pflegekasse wird die Betroffenen davon schriftlich verständigen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem komplexen Thema haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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