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Pflegegrad 1

Leistungen für Versicherte im Pflegegrad 1

Die Leistungsansprüche in der Sozialen Pflegeversicherung werden ab 1. Januar 2017 neu geregelt. Dann fallen nämlich die bisherigen drei Pflegestufen weg bzw. werden durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Versicherte erhalten dann ihre Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Die Einstufung der Versicherten in den jeweiligen Pflegegrad erfolgt dann im Rahmen eines Punktesystems. Dieses zeigt dann die Schwere der Pflegebedürftigkeit sowie den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit genau an und legt dadurch den Pflegegrad fest. Die Feststellung von 12,5 bis unter 27 Punkten führt dazu, dass der Pflegebedürftige in den Pflegegrad 1 eingestuft wird. Dieser liegt vor wenn beim Pflegebedürftigen geringe Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit vorhanden sind. Die Einstufung in Pflegegrad 1 bedeutet, dass diese Versicherten relativ geringe Beeinträchtigungen haben, wie z.B. beim Verlassen des häuslichen Bereiches oder bei der Selbstversorgung. Aber auch Leistungen im Bereich von Beratung und Information kommen für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 zur Anwendung.

Der Hintergrund bei der Einstufung in den Pflegegrad 1 war für den Gesetzgeber, dass dadurch die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten oder auch wieder hergestellt aber auch schwere Pflegebedürftigkeit vermieden werden kann. Um dies zu erreichen wurden die Leistungen darauf hin ausgelegt, dass der Versicherte seine häusliche Umgebung nicht verlassen muss. Es kommen hier aber auch nicht die vollen Leistungen der Pflegeversicherung zum Ansatz.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Der Leistungsumfang für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 wird in @ 28 a des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) festgelegt.

Der Leistungsumfang des @ 28 a SGB XI lautet wie folgt:

•    Pflegeberatung nach @ 7a und @ 7b SGB XI
•    Beratung in der Häuslichkeit (Beratungseinsatz nach @ 37 Abs. 3 SGB XI)
•    Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach @ 45 SGB XI
•    Wohngruppenzuschlag nach @ 38a SGB XI
•    Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln nach @ 40 Abs. 1 SGB XI
•    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach @ 40 Abs. 4 SGB XI
•    Entlastungsbetrag nach @ 45b SGB XI
•    Zuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege
•    Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen nach @ 45e SGB XI
Leistungsausschluss

Es gibt aber auch Leistungen die im Pflegegrad 1 nicht gewährt werden können.

Dazu zählen:

•    Pflegesachleistung
•    Pflegegeld/anteiliges Pflegegeld
•    Teilstationäre Pflege
•    Verhinderungspflege
•    Kurzzeitpflege
•    Rentenversicherungsbeiträge für die ehrenamtlichen Pflegepersonen
•    Vollstationäre Pflege/Behindertenhilfe

Entlastungsbetrag nach @ 45 b SGB XI

Mit den neuen Regelungen wird im § 45 b SGB XI auch eine neue Leistung – der Entlastungsbetrag – eingeführt, der Versicherten in allen Pflegegraden gleichermaßen, also auch Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 zusteht, er beträgt 125,00 Euro.

Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Dienste von anerkannten Pflegediensten (auch körperliche Pflegemaßnahmen), für teilstationäre Pflege, für Kurzzeitpflege und für Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht) hernehmen.

Ausnahmen bei Vollstationärer Pflege

Für Pflegebedürftige besteht grundsätzlich nur dann Anspruch auf vollstationäre Pflege, wenn sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind. Allerdings gibt es hier für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 auch Ausnahmen. Befinden sich diese in vollstationärer Pflege, sieht der @ 43 Abs. 3 SGB XI eine Zahlung in Höhe von 125,00 Euro als Zuschussleistung zur vollstationären Pflege durch die Pflegekasse vor. Dieser Zuschuss wird im Rahmen einer Kostenerstattung und nicht als Sachleistung gezahlt und ist somit der gleiche Betrag wie bei der häuslichen Pflege.

Keine Verschlechterung bei Überleitung

Ab 1. Januar 2017 werden alle bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Damit es hier nicht zu Verschlechterungen bzw. Benachteiligungen kommt wird kein Versicherter in den Pflegegrad 1 übergeleitet. Im Rahmen der Überleitungsregelungen erfolgt mindestens eine Überleitung in den Pflegegrad 2. Voraussetzung ist natürlich immer, dass bereits im Dezember 2016 Pflegebedürftigkeit vorgelegen hat.

Diese Regelungen haben natürlich zur Folge, dass eine Einstufung in den Pflegegrad 1 frühestens bei einer Antragstellung ab 01. Januar 2017 erfolgen kann. Folge der neuen Regelungen ist auch eine deutliche Herabsetzung der Einstiegsschwelle in die Pflegegrade, da hier jetzt bereits wesentlich geringere Beeinträchtigungen genügen als nach bisherigem Recht.

Wollen Sie noch mehr zu den neuen Pflegegraden und den Leistungen der Pflegeversicherung wissen, fragen Sie uns einfach. Die Rentenberatung Kleinlein & Partner steht ihnen in allen Fragen zu Ihren Ansprüchen gerne und fachkompetent zur Verfügung. Ein Anruf genügt.

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