logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Pflegegeld

Neuregelung zum Pflegegeld ab 01.Januar 2017

Der @ 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt unter anderem eine der bedeutendsten Leistungen des Sozialgesetzbuches, das Pflegegeld. Durch die Neuregelungen bzw. Neudefinierung des Pflegebegriffes ergeben sich ab 01.Januar 2017 einige Änderungen die ich Ihnen in den folgenden Ausführungen aufzeigen möchte.

Das Pflegegeld soll die Eigenverantwortung und auch die Selbstbestimmung eines Pflegebedürftigen positiv beeinflussen und stärken weshalb es als Geldleistung an den Versicherten ausgezahlt wird, der damit seine Pflegehilfen in eigener Entscheidung zusammenstellen und organisieren kann. Entscheidend für den Gesetzgeber war bei der Leistung Pflegegeld, dass dadurch der Pflegebedürftige seinen Pflegepersonen eine entsprechende monetäre Entschädigung für deren Einsatz und aufopfernde Pflege gewähren kann.

Pflegebedürftige die in häuslicher Umgebung gepflegt werden und mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind erhalten Pflegegeld. Dieses Pflegegeld kann der Versicherte anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen (§37 Abs.1 SGB XI). Er muss dann mit diesem Pflegegeld allerdings die notwendigen körperlichen Pflegemaßnahmen sowie die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und auch die Hilfen bei der Haushaltsführung selbst organisieren und zweckentsprechend ausführen lassen. Sowohl der eigene Haushalt als auch der Haushalt einer Pflegeperson, aber auch ein Haushalt in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, werden in diesem Zusammenhang als häusliche Umgebung betrachtet.

Höhe der Pflegegeldzahlungen

Grundsätzlich bestimmt der Grad der Pflegebedürftigkeit die Höhe des Pflegegeldes.

Ab dem 01.Januar 2017 beträgt das Pflegegeld:

    bei Pflegegrad 2: 316,00 Euro
    bei Pflegegrad 3: 545,00 Euro
    bei Pflegegrad 4: 728,00 Euro
    bei Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Ausgezahlt wird das Pflegegeld von der Pflegekasse immer monatlich im Voraus. Siehe hierzu auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1994 (AZ.: 3/1 RK 51/93).

Der häusliche Bereich

Damit Pflegegeld gewährt werden kann ist es notwendig, dass die Pflege im Haushalt bzw. häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen verrichtet wird. Die Durchführung der Pflege in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung ist dabei kein Ausschlussgrund. Ebenso wenig ist die eigenverantwortliche Regelung des Haushaltes eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld.

Bei pflegebedürftigen Jugendlichen die als Schüler während der Woche (Montag bis Freitag) internatsmäßig in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung untergebracht sind besteht auch ein Anspruch auf Pflegegeld, wobei darauf zu achten ist, dass es sich bei der Einrichtung nicht um eine der in @ 71 Abs. 4 SGB XI genannten handeln darf. Diese Vorschrift zeigt Krankenhäuser und andere stationäre Einrichtungen auf, deren Zweck und Schwerpunkt es ist, Leistungen der medizinischen Vorsorge, medizinischen Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeits- oder Gemeinschaftsleben, die Schulausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen, in den Vordergrund zu stellen. Bei solchen Fällen geht man davon aus, dass die Hauptsache weiterhin in der Häuslichen Pflege liegt.

Bei einer dauerhaften Unterbringung des Pflegebedürftigen Schülers in der Internatseinrichtung ohne regelmäßige Rückkehr in den familiären Haushalt ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt im Internat und nicht im häuslichen Bereich liegt. Allerdings kann es zu einem anteiligen Anspruch auf Pflegegeld kommen, wenn sich der Pflegebedürftige zeitweilig, z.B. in den Ferien oder bei Arbeitsunfähigkeit, nicht im Internat sondern im Haushalt der Familie aufhält.

Kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn es sich bei der Einrichtung um ein Pflegeheim Im Sinne des @ 71 Abs. 2 in Verbindung mit @ 72 SGB XI handelt. In solchen Fällen kann allerdings ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen bestehen (@ 43 SGB XI). Dies muss dann von der Pflegekasse im Einzelfall geprüft werden.

Handelt es sich allerdings um eine nicht zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung, würde ein Anspruch auf Pflegegeld für die selbst sichergestellt Pflege bestehen.

Pflegegeldkürzungen

Das Pflegegeld wird grundsätzlich für einen Kalendermonat gezahlt. Wenn allerdings ein Anspruch auf Pflegegeld nur für einen Teilmonat besteht, z.B. Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Monats eintritt, kann auch das Pflegegeld nur anteilig gezahlt werden.

Bei der anteiligen Berechnung des Pflegegeldes wird der Monat immer mit 30 Tagen angesetzt. Für den Teilmonat wird deshalb das Pflegegeld durch 30 dividiert und dann mit der Anzahl der entsprechenden Anspruchstage multipliziert.

Hierzu ein Beispiel:

Pflegegeld monatlich 545,00 Euro : 30 Tage x 16 Anspruchstage = 290,67 Euro.

Das anteilige Pflegegeld für einen Teilmonat mit 16 Tagen beträgt somit 290,67 Euro.

Weitergewährung von Pflegegeld

Pflegegeld wird auch bei bestimmten Maßnahmen bzw. Behandlungen für die ersten vier Wochen voll weitergezahlt. Hierzu schreibt der @ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI vor, dass bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach @ 107 Abs. 2 SGB V, das volle Pflegegeld für die ersten vier Wochen weiterzuzahlen ist. Es kommt hier zu keiner Kürzung.

Befindet sich der Versicherte in einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder wird eine Maßnahme in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt und tritt während dieses Aufenthaltes Pflegebedürftigkeit ein, wird das Pflegegeld erst wieder gezahlt, wenn sich der Pflegebedürftige wieder in seinem häuslichen Umfeld aufhält.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger wurde in Pflegegrad 2 eingestuft. In der Zeit vom 22.05.2017 bis 28.06.2017 muss er sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen.

Das Pflegegeld wird wie folgt gezahlt:

Für den Monat Mai 2017 erhält der Versicherte das volle Pflegegeld in Höhe von 316,00 Euro.

Das Ende der vierten Woche (28 Tage) des Krankenhausaufenthaltes ist der 18.05.2017. Pflegegeld wird in diesem Fall voll bis zum 18.05.2017 weitergezahlt. Am 28.05.2017 erfolgt die Entlassung aus dem Krankenhaus und es besteht ab hier wieder Anspruch auf Pflegegeld. Anteiliges Pflegegeld wird infolgedessen für die Zeit vom 01.05. bis 18.05.2017 (18 Tage) und für die Zeit vom 28.05. bis 31.05.2017 (3 Tage), also für insgesamt 21 Tage gezahlt. Der Pflegebedürftige erhält somit ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 221,20 Euro (316,00 Euro : 30 Tage x 21 Anspruchstage).

Bei der Weiterzahlung von Pflegegeld ist allerdings zu beachten, dass dies aufgrund eines entsprechenden Tatbestandes nur einmal erfolgen kann. Sollte während eines „Weiterzahlungszeitraumes“ ein weiter Tatbestand, der die Weiterzahlung begründen würde, hinzukommen so wird Pflegegeld nur einmal für vier Wochen weitergezahlt. Folgt allerdings ein neuer Tatbestand nicht direkt auf einen anderen, wenn z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt erst nach ein paar Tagen eine Rehamaßnahme folgt, geht man von zwei Sachverhalten aus und es erfolgt wieder eine Weiterzahlung.

Weitergewährung der Hälfte des Pflegegeldes

Pflegebedürftige die eine Verhinderungspflege (@ 39 SGB XI) in Anspruch nehmen erhalten die Hälfte des Pflegegeldes bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Wer eine Kurzzeitpflege (@ 42 SGB XI) in Anspruch nimmt erhält das halbe Pflegegeld sogar bis zu acht Wochen weitergezahlt (@ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Die Weiterzahlung des halben Pflegegeldes erfolgt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass vor Inanspruchnahme der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ein Pflegegeldanspruch bestanden hat. Der Pflegegrad der bei Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege vorgelegen hat ist auch maßgebend für die Höhe des Pflegegeldes das dann weitergezahlt wird.

Das volle Pflegegeld wird noch für den ersten sowie den letzten Tag der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlt. An diesen Tagen wurde ja noch häusliche Pflege durchgeführt.

Pflegegeld beim Tod des Pflegebedürftigen

Verstirbt der Pflegebedürftige, so wird das Pflegegeld noch bis zum Ende des Monats gezahlt in dem der Tod eingetreten ist (@ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Das bedeutet, dass das Pflegegeld im Sterbemonat von der Pflegekasse nicht, auch nicht anteilig, zurückgefordert werden darf.

Ein Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger der Pflegegeld erhält, stirbt am 15.05. Das Pflegegeld wurde durch die Pflegekasse für den Monat Mai bereits Ende April gezahlt.

Das Pflegegeld für die Zeit vom 16.05. bis 31.05. darf von der Pflegekasse nicht zurückgefordert werden.

Wurde das Pflegegeld für den Sterbemonat noch nicht ausgezahlt, muss die Auszahlung durch die Pflegekasse an die Sonderrechtsnachfolger erfolgen (@ 56 SGB I). Sollten keine Sonderrechtsnachfolger existieren, muss das Pflegegeld an die Erben gezahlt werden (@ 58SGB I/@@ 1922 ff. BGB).

Ein Anspruch auf das Pflegegeld nach dem Sterbetag besteht allerdings nur dann, wenn bereits vorher im Sterbemonat für mindestens einen Tag Anspruch auf Pflegegeld bestanden hat.

Stationäre Leistungen und Pflegegeld

Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ist es möglich das Pflegegeld mit stationären Leistungen zu kombinieren. Dies bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger, der in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt und vollstationäre Pflegeleistungen nach @ 42 SGB XI erhält, für die Zeit einer Pflege im häuslichen Bereich (z.B. am Wochenende) Pflegegeld erhalten kann. Allerdings müssen in diesen Fällen bei der Berechnung des Pflegegeldes die Ausführungen zu den Kombinationsleistungen (@ 38 SGB XI) beachtet werden. Das heißt, der für die vollstationären Leistungen für die Pflegeeinrichtung gezahlte Betrag muss ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag gesetzt werden. Die anteilige Berechnung des Pflegegeldes erfolgt dann aus diesem Verhältnissatz.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die sich normalerweise internatsmäßig in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen befinden und dafür einen Pauschbetrag nach @ 43 a SGB XI erhalten, bekommen für die Tage in denen sie sich in häuslicher Pflege befinden, das volle – ungekürzte Pflegegeld ausgezahlt.

Sollten Sie hinsichtlich der neuen Regelungen beim Pflegegeld noch weitere Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Leistungsansprüchen gegenüber Ihrer Pflegekasse, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne und kompetent zur Verfügung.

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2