logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Zum 01.01.2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Damit werden erhebliche Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige, deren Angehörige sowie den Pflegekräften geschafften. Außerdem wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Künftig wird es anstatt Zum 01.01.2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Damit werden erhebliche Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige, deren Angehörige sowie den Pflegekräften geschafften. Außerdem wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Künftig wird es anstatt 3 Pflegestufen 5 Pflegegrade geben. Dabei werden Menschen mit Demenz besser berücksichtigt. In dieser Rubrik erhalten Sie alle Informationen zum neuen Recht ab dem 01.01.2017. Das Leistungsrecht bis zum 31.12.2016 können Sie der Rubrik Leistungen entnehmen.

besonderer Pflegebedarf
PhotoDoc/Shotshop.com

Besondere Bedarfskonstellation führt zu einem Pflegegrad 5

Körperlich schwerst beeinträchtigte Menschen ohne kognitive Beeinträchtigungen, können durch die besondere Bedarfskonstellation den Pflegegrad 5 direkt zugewiesen bekommen, obwohl ihnen dieser nach der Punktevergabe des Begutachtungsassessments nicht zustehen würde. Diese besondere Bedarfskonstellation wird im § 15 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) genau festgelegt.

Einführung Besondere Bedarfskonstellation war notwendig

Tatsächlich war die gesetzliche Regelung für eine besondere Bedarfskonstellation notwendig, da ein Patient, der noch im Vollbesitz seiner kognitiven Fähigkeiten ist, bei der Bewertung durch den Gutachter die erforderliche Punktzahl für den ...

Weiterlesen: Pflegegrad 5 bei besonderer Bedarfskonstellation

Widerspruch Pflegebedürftigkeit

Antragsverfahren zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit

Werden für einen pflegebedürftigen Versicherten Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung benötigt, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse muss aufgrund dieses Antrages, gemäß § 18 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einem anderen unabhängigen Gutachter eine entsprechende Begutachtung veranlassen. Der beauftragte Gutachter prüft ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, stellt den Pflegegrad für den Versicherten fest und erstellt ein Gutachten. Anschließend wird dann von der Pflegekasse ein entsprechender Bescheid erstellt.

Die Schwere der Beeinträchtigung der ...

Weiterlesen: Widerspruchsverfahren zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit

Entlastungsbetrag

@ 45 b SGBXI regelt den neuen Entlastungsbetrag

Bereits bisher sahen die gesetzlichen Regelungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vor. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird nun im @ 45 b SGB XI ab 01. Januar 2017 für diese Leistungen der Begriff bzw. die Leistung Entlastungsbetrag eingeführt.

Alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5, die Pflegeleistungen für den häuslichen Bereich erhalten, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wobei die Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 diesen auch für die Dienste von anerkannten Pflegediensten (auch körperliche Pflegemaßnahmen), für teilstationäre Pflege, für Kurzzeitpflege und für Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht) hernehmen ...

Weiterlesen: Der Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1

Leistungen für Versicherte im Pflegegrad 1

Die Leistungsansprüche in der Sozialen Pflegeversicherung werden ab 1. Januar 2017 neu geregelt. Dann fallen nämlich die bisherigen drei Pflegestufen weg bzw. werden durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Versicherte erhalten dann ihre Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Die Einstufung der Versicherten in den jeweiligen Pflegegrad erfolgt dann im Rahmen eines Punktesystems. Dieses zeigt dann die Schwere der Pflegebedürftigkeit sowie den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit genau an und legt dadurch den Pflegegrad fest. Die Feststellung von 12,5 bis unter 27 Punkten führt dazu, dass der Pflegebedürftige in den Pflegegrad 1 eingestuft wird. Dieser ...

Weiterlesen: Der neue Pflegegrad 1

Kombinationsleistung Pflege

Kombinationsleistung

Grundsätzliche haben Pflegebedürftige zwei Möglichkeiten Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Da ist einmal das Pflegegeld, wenn die Pflege durch den Pflegebedürftigen selbst sichergestellt wird. Zum anderen die Pflegesachleistung, wenn die Pflege ausschließlich durch einen Leistungserbringer erbracht wird.

Eine weitere Möglichkeit ist aber die Kombination beider Leistungen. Werden Pflegegeld und Pflegesachleistung zusammen erbracht, spricht man von der Kombinationsleistung. Dies ist im @ 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend geregelt.

Die Leistung

Die Regelung des @ 38 SGB XI, also die Kombinationsleistung, ermöglicht es Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesachleistung ...

Weiterlesen: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombination

Pflegesachleistung

Häusliche Pflegehilfe

Der § 36 SGB XI regelt die Pflegehilfe bzw. den Anspruch von Pflegebedürftigen auf Pflegesachleistungen. Durch die Neuregelungen bzw. Neudefinierung des Pflegebegriffes mussten auch die Pflegesachleistungen sowie die Leistungsbeträge ab 01. Januar 2017 neu festgelegt werden.

Die Leistungen

Der § 36 Abs. 1 SGB XI regelt ab 01.01.2017 im Allgemeinen die Leistungen der häuslichen Pflege, die gleichgestellt nebeneinander bestehen. Dies sind die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung.

Selbst wenn Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim leben, haben sie Anspruch auf die Pflegesachleistungen. Hier wird auch nicht ...

Weiterlesen: Die neue Pflegesachleistung

Pflegebedürftigkeit

Vorteile des Pflegestärkungsgesetzes II

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden umfangreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte ab dem 01.01.2017 in Kraft treten. Verantwortliche und maßgebliche Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument durch den Medizinischen Dienst. In Zukunft geht es uneingeschränkt um die Feststellung inwieweit der Pflegebedürftige noch seine Selbständigkeit oder eigen Fähigkeiten besitzt.

Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Das Gesetz bringt künftig den Vorteil, dass alle Menschen in Deutschland einen gleichgeordneten Zugang zur Pflegeversicherung haben werden. Künftig werden auch ...

Weiterlesen: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab dem 01.01.2017

Pflegeversicherungsbeitrag

Erhöhung Beitragssatz

Ab 01.01.2017 gilt in der Pflegeversicherung ein um 0,2 Prozent höherer Beitragssatz. Er beträgt dann 2,55 Prozent und für Kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr 2,80 Prozent, da hier der zusätzliche Kinderlosenzuschlag zu zahlen ist.

Der § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch regelt den Beitragssatz bundeseinheitlich für alle Pflegekassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen.

Anhebung unumgänglich

Hintergrund für die Beitragsanpassung ab 01.01.2017 um0,2 Prozentpunkte ist das zweite Pflegestärkungsgesetz. Dieses wurde am 13.11.2015 durch den Deutschen Bundestag beschlossen und in Teilen bereits ab 01.01.2016 in Kraft gesetzt.

Notwendig wird der höhere Beitragssatz durch die Einführung des neuen ...

Weiterlesen: Pflegeversicherungsbeitrag 2017

Pflegestärkungsgesetz II

Förderung der Selbständigkeit

Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Menschen in Deutschland auch im Alter oder bei Krankheit lieber zu hause selbständig leben möchte. Mit dem Grundsatz Reha vor Pflege (analog dem Grundsatz in der Rentenversicherung „Reha vor Rente“) setzt das Pflegestärkungsgesetz II ein wichtiges Zeichen. Das Gesetz orientiert sich dabei sehr stark auf den Bereich der Rehabilitation und möchte die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen sichern. Dabei geht es um den Erhalt der vorhandenen Fähig- und Fertigkeiten der Pflegebedürftigen. Dabei geht es in der neuen Begutachtungsform auch darum, welche Vorteile ein Pflegebedürftiger durch Maßnahmen der Rehabilitation erreichen kann. In diesem ...

Weiterlesen: Vorzüge durch das Pflegestärkungsgesetz II

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2