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vollstationäre Pflege

Pflegeleistungen bei vollstationärer Pflege erhöhen sich ab Januar 2025

Die vollstationären Pflegeleistungen werden gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Rechtsgrundlage ist @ 43 Sozialgesetzbuch Teil 11 (SGB XI). Bei Pflegebedürftigen mit einem festgestellten Pflegegrad 2 bis 5 gewährt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim. Man spricht dabei von einem Pflegesatz. Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt.

Die zu gewährenden Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege werden ab Januar 2025 erhöht. Dies ergibt aus dem im Jahr 2023 in Kraft getretenen „Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)“ Darin wurde geregelt, dass für 2025 die Leistungsbeträge um 4,5 % angepasst werden.

Nicht alle Kosten werden von der Pflegekasse abgedeckt

Der Pflegebedürftige, der sich in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung begibt, muss die über den Leistungsbetrag der sozialen Pflegeversicherung hinaus anfallenden pflegebedingten Kosten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Investitionskosten und die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen oder durch weitere Unterstützung durch den Bezirk oder Stadt im Rahmen der Sozialhilfe.

Höhe der Leistungsbeträge für 2025

Nachfolgend werden die neuen Beträge für 2025 im Vergleich zu 2024 aufgelistet:

Pflegegrad

Leistungsbeträge 2024

Leistungsbeträge 2025

2

770,00 €

805,00 €

3

1.262,00 €

1.319,00 €

4

1.775,00€

1.855,00 €

5

2.005,00 €

2.096,00 €

Leistungsbezieher mit einem Pflegegrad 1 erhalten bei einer vollstationären Pflege einen Zuschuss in Höhe von monatlich 131,00 € (2025). In diesem Fall wird dieser Betrag dem Pflegebedürftigen monatlich als Kostenerstattungsbetrag überwiesen.

Daneben erhält der Pflegebedürftige, der sich in einem Pflegeheim stationär befindet, seit 2022 einen Leistungszuschlag gem. @ 43c SGB XI. Dadurch soll erreicht werden, dass der Eigenanteil an der pflegebedingten Aufwendung sowie dem Ausbildungszuschlag eingegrenzt wird.

Der Leistungszuschlag orientiert sich an der Verweildauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Ist der Pflegebedürftige bis zu 12 Monate in der Einrichtung, wird ein Zuschuss von 15 % gewährt. Zwischen 13 und 24 Monate beträgt der Zuschuss 30 % sowie zwischen 25 und 36 Monate 50 %. Und ab einer Dauer von 37 Monate 75 %.

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