logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Pflegegeld und Pflegesachleistung

Höhere Pflegegeldzahlung und Pflegesachleistung ab 2025

Seit dem 01.01.2025 gelten in der gesetzlichen Pflegeversicherung höhere Leistungsansprüche. D.h. auch bei der Zahlung von Pflegegeld und Pflegesachleistung wurden zum 01.01.2025 die Erstattungsbeträge angehoben.

Pflegegeld für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, ambulante Pflegesachleistungen, z.B. Hilfe durch Pflegedienste, oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes grds. frei verfügen. Es sollte jedoch für die Pflegeperson als Anerkennung der Pflege verwendet werden.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig davon, welcher Pflegegrad für den Pflegebedürftigen festgestellt wird. Ein Anspruch auf die Geldleistung besteht nur in den Pflegegraden 2 bis 5 und ist nach Schweregrad gestaffelt.

Höhe des Pflegegeldes ab Januar 2025

Das Pflegegeld wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht. Durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) wurde 2023 klargestellt, dass die Pflegeleistungen um 4,5 Prozent anzupassen sind.

Nachfolgend die neuen Pflegegeldsätze:

Pflegegrad

Pflegegeld 2024

Pflegegeld 2025

2

332,00 €

347,00 €

3

573,00 €

599,00 €

4

765,00 €

800,00 €

5

947,00 €

990,00 €

Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt am Monatsende für das kommende Monat.

Sicherstellung der Pflege

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Die Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Die Beratungsbesuche können nicht nur von zugelassenen Pflegediensten und von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden, sondern auch von den Pflegeberaterinnen und -beratern der Pflegekassen.

Wird der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, ist das Pflegegeld um 50 v.H. zu kürzen oder komplett einzustellen, wenn eine weitere Unterlassung vorliegt.

Pflegesachleistung für Pflegebedürftige

Grundsätzlich stehen Pflegebedürftigen unterschiedliche Betreuungsformen bei der Pflege zur Verfügung. Für welche Möglichkeit sich die Betroffenen und deren Angehörige entscheiden, hängt auch von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und von den Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten.

Im Falle einer Pflege, haben die Pflegebedürftigen die Wahl darüber zu entscheiden, ob sie nicht das Pflegegeld, sondern die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Bei der Pflegesachleistung handelt es sich um Pflegeeinsätze zugelassener ambulanter Pflegedienste, die von der Pflegekasse bis zu bestimmten Höchstgrenzen, abhängig auch vom festgestellten Pflegegrad, bezahlt werden.

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege, auch ambulante Pflegesachleistungen genannt, erstreckt sich über verschiedene Bereiche. Dabei handelt es sich um

  • Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen
  • Hauswirtschaftliche Versorgung wie z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung.

Höhe der Pflegesachleistung ab Januar 2025

Erst ab einem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf die Sachleistung. Im Falle eines festgestellten Pflegegrad 1 ist als mögliche Leistung ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 € (2025) für gewisse Pflegesachleistungen von den Pflegekassen zu gewähren.

Nachfolgend die neuen Sachleistungsbeträge, die ab 01.01.2025 gewährt werden:

Pflegegrad

Pflegesachleistung 2024

Pflegesachleistung 2025

2

761,00 €

796,00 €

3

1.432,00 €

1.497,00 €

4

1.778,00 €

1.859,00 €

5

2.200,00 €

2.299,00 €

Abgerechnet werden die Sachleistungsbeträge direkt zwischen den Leistungserbringern und der Pflegekasse. Dem Pflegebedürftigen verbleibt evtl. ein zu tragender Eigenanteil, wenn die erbrachten und vereinbarten Sachleistungen den Pflegesachleistungsbetrag überschreiten.

Die Kombinationsleistung

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger eines Pflegegrad 2 nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 398,00 € in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 761,00 €. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 347,00 € stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 173,50 €.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2