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Intensivpflege

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz

Am 29.10.2020 ist das "Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, GKV-IPReG) in Kraft getreten. Durch dieses neue Gesetz soll dafür gesorgt werden, dass Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgt, falsche Anreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen weiter gestärkt und gefestigt werden. In Kraft treten wird das Gesetz am Tag nach der Verkündigung, also voraussichtlich im Herbst 2020, wobei der Bundesrat nicht zustimmen muss.

Das Gesetz wurde durch den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eingebracht, musste aber vor der Beschlussfassung noch in einigen wichtigen Punkten  angepasst und geändert werden, da nicht nur einige Sozialverbände, sondern auch die Grünen und die Linken Schwierigkeiten dahingehend sahen, dass bei Beatmungspatienten zu befürchten war, dass sie auf Druck der Krankenkassen und gegen ihren Willen ins Pflegeheim kommen könnten. Diese Kritikpunkte wurden bei der Beschlussfassung berücksichtigt, sodass die Krankenkassen künftig immer auch den Willen der Betroffenen beachten müssen.

Außerdem wurde in den geänderten Gesetzentwurf, wie auch im Sozialgesetzbuch IX, ein sogenanntes Teilhabeplanverfahren eingebaut. Die Präsidentin des Sozialverbandes VdK, Verena Bentele befürwortet diesen Kompromiss und führte dazu aus: "Die Betroffenen können aufatmen. Jetzt heißt es, den Krankenkassen genau auf die Finger zu schauen. Wir erwarten, dass die Kassen auch tatsächlich mit den Betroffenen zusammenarbeiten. Es darf niemand dazu gezwungen werden, sein Zuhause zu verlassen. Wenn die Krankenkassen nicht kooperieren und Entscheidungsvorbehalte geltend machen, werden wir das vor den Sozialgerichten angreifen. Wir lassen da nicht locker!"

Des Weiteren wurde durch das neue Gesetz ein erleichterter Zugang zur medizinischen Rehabilitation eingeführt, der es ermöglicht, ohne aufwendiges Genehmigungsverfahren eine Geriatrische Reha gewissermaßen auf Rezept zu erhalten. So führte der VdK aus, dass eine Pflegebedürftigkeit mit mehr geriatrischer Reha weiter hinausgezögert werden kann, wodurch die Selbständigkeit für ältere Menschen länger erhalten bleiben kann.

Nachfolgend werden die bedeutendsten Regelungen der außerklinischen Intensivpflege aufgezeigt:

  • Das neue Gesetz beinhaltet jetzt einen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege, eine Verordnung kann dabei nur durch besonders qualifizierte Ärzte vorgenommen werden.
  • Die außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten aber auch im eigenen Haushalt sowie in geeigneten Orten, wie z. B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
  • Die Medizinischen Dienste (MDK) im Auftrag der Krankenkassen haben im Rahmen einer jährlichen persönlichen Begutachtung vor Ort speziell zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Dadurch soll für die Patienten in der Intensivpflege eine dauerhafte qualitätsgesicherte Versorgung sichergestellt werden.
  • Künftig werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet, damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert.
  • Auch wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist, ist die erteilte  Kostenübernahme auch weiterhin für sechs Monate gültig. Die Krankenkassen können die Leistungsdauer in ihrer Satzung aber auch noch verlängern.
  • Bevor Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint aus dem Krankenhaus entlassen werden, soll vorher ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird solch ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, kann es zu Vergütungsabschlägen kommen.
  • Die außerklinische Intensivpflege darf ausschließlich von qualitätsgeprüften Pflegediensten erbracht werden. Entsprechende Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen beschrieben und festgelegt.

Und nun zu den bedeutendsten Regelungen der medizinischen Rehabilitation:

  • Die Krankenkasse kann von der vertragsärztlichen Verordnung hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit für eine medizinische Reha-Maßnahme nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst abweichen.
  • Die Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation wird ausschließlich von besonders qualifizierten Ärzten festgestellt und verordnet, wodurch der Zugang zu einer medizinischen Rehabilitation erheblich erleichtert wird. An die ärztliche Feststellung sind die Krankenkassen in jedem Fall gebunden. Von der Verordnung kann die Krankenkasse, beim Vorliegen anderer Indikationen, nur abweichen, wenn eine Überprüfung durch den MDK erfolgt ist.
  • Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt.
  • Es erfolgt eine absolut Verbesserung und Stärkung hinsichtlich des Wahlrechts der Patienten, so wird der Mehrkostenanteil halbiert, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen. Außerdem wird die Mindestwartezeit von 4 Jahren bis zu einer erneuten Reha bei Kindern und Jugendlichen gestrichen.
  • Die Grundlohnsummenbindung für Vertragsverhandlungen wird aufgehoben, was dazu führen soll, dass Rehaeinrichtungen ihren Pflegekräften angemessene Gehälter zahlen können. Damit einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge geschaffen werden können, werden auf Bundesebene entsprechende Rahmenempfehlungen geschlossen.

Haben Sie noch weitergehende Fragen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein.

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