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Zweites Pflegestärkungsgesetz

2. Pflegestärkungsgesetz beschlossen

Der Gesetzgeber war einstimmig der Meinung, dass bei der Lage der Pflegebedürftigen und speziell hinsichtlich des Begriffes der Pflegebedürftigkeit dringender Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund soll ab 2016 schrittweise der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu geordnet werden, wobei auch die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden sollen.

Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzte (PSG II), dessen Hauptziel die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ist, wurde am 12.08.2015  beschlossen und am 13.11.2015 vom Bundestag verabschiedet um dann ab 01.01.2016 in Kraft treten zu können. Der zweite Schritt, nämlich das neue Begutachtungsverfahren und die neuen Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung, werden dann ab 01.01.2017 umgesetzt.

Höhere Beiträge ab 2017

Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist der nächste Schritt auf einem Weg zur Verbesserung der Leistungen für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige. Bereits Anfang 2015 erfolgte mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz der erste Schritt in diese Richtung. Doch verbesserte Leistungen bringen natürlich auch den Nachteil von steigenden Beiträgen mit sich. So gab das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bekannt, dass der Beitragssatz zur Pflegeversicherung am 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 für Mitglieder mit Kindern und auf 2,8 Prozent für Kinderlose steigt. Dies führt aber natürlich auch zu einem erhöhten Finanzaufkommen von jährlich fünf Milliarden Euro mehr bei den Pflegekassen. Das BMG führte aber auch an, dass nach dieser Erhöhung eine Beitragsstabilität bis ins Jahr 2022 gegeben sei.

Neueinführung von Pflegegraden

Ein Hauptzielpunkt des neuen Begriffes zur Pflegebedürftigkeit ist es die Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten neu zu bewerten. Deshalb fallen die bisherigen drei Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (speziell Demenz) weg. Diese werden durch fünf neue Pflegegrade ersetzt, wobei die bisher gesonderten Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in den normalen Leistungskatalog eingegliedert werden.

Die neuen Pflegegrade

Künftig gibt es statt der bisherigen drei Pflegestufen (plus Pflegestufe Null) fünf sogenannte Pflegegrade bei denen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichgestellt bewertet und berücksichtigt werden. Für die Begutachtung werden zukünftig sechs Bereiche entsprechend festgelegt, bei denen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen vorliegen müssen um die Einstufung in einen der neuen fünf Pflegegrade der Pflegebedürftigkeit nachzuweisen.

Bei der Neubewertung werden Einschränkungen in folgenden Bereichen bei der Begutachtung herangezogen:

        1. Mobilität

        2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

        3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

        4. Selbstversorgung

        5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten       

            Anforderungen und Belastungen

        6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Neue Leistungsbeträge

Die Beträge in den einzelnen Stufen wurden auch angeglichen bzw. erhöht.
Sie betragen in Zukunft:


                                 Geldleistung           Sachleistung     Leistungsbetrag
                                 ambulant                 ambulant          stationär

Bei Pflegegrad   I          125,00 €*             0,00 €             125,00 €

Bei Pflegegrad  II          316,00 €          689,00 €             770,00 €

Bei Pflegegrad III          545,00 €        1298,00 €           1262,00 €

Bei Pflegegrad  IV          728,00 €        1612,00 €           1775,00 €

Bei Pflegegrad   V          901,00 €        1995,00 €           2005,00 €


* Dieser Betrag steht zur Verfügung für die Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bei den neuen gesetzlichen Regelungen gibt es künftig bereits wesentlich früher entsprechende Leistungen. So beinhaltet der Pflegegrad I von nun an Menschen bei denen noch kein erheblicher Unterstützungsbedarf vorliegt, die aber z.B. allgemeine Betreuungsleistungen, eine Pflegeberatung oder auch eine Umgestaltung ihres Wohnumfeldes (z.B. behinderten- oder altergerechte Dusche) benötigen. Durch diese Maßnahmen kommen in den nächsten Jahren wesentlich mehr Menschen (geschätzt ca. 500.000) in den Genuss von Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Leistungen der vollstationären Pflege werden künftig nicht mehr an der Höhe der Leistungsbeträge, sondern an der Höhe des zu zahlenden Eigenanteils gemessen. Der pflegebedingte Eigenanteil wird in Zukunft, nicht mehr wie bisher, mit zunehmender Pflegestufe ansteigen sondern gleich bleiben, was zu einer erheblichen Entlastung vieler Pflegebedürftiger führt. Der pflegebedingte Eigenanteil ist künftig für alle Pflegebedürftigen der Pflegrade zwei bis fünf in einem Pflegeheimgleich gleich, unterscheidet sich lediglich zwischen den einzelnen Pflegeheimen, wobei hier von einem bundesweiten Durchschnitt von 580 € auszugehen ist. Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil entstehen für die Pflegebedürftigen noch Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, die sich ebenso je nach Pflegeheim unterscheiden.

Übernahme ins neue System

Die bereits pflegebedürftigen Leistungsbezieher sollen durch die Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen nicht zusätzlich belastet werden. Sie müssen keinen neuen Leistungsantrag stellen und werden automatisch in das neue System übernommen. Wichtig hierbei ist auch, dass alle Leistungen wie bisher weitergezahlt werden und zwar mindestens in gleicher Höhe, in den meisten Fällen aber sogar mehr.

Zur Vereinfachung lässt sich hier folgendes sagen: Pflegebedürftige mit rein körperlichen Einschränkungen erhalten automatisch den nächst höheren Pflegegrad. Wer also bisher Pflegestufe I hatte erhält automatisch Pflegegrad 2. Wer Pflegestufe II hatte erhält automatisch Pflegegrad 3 usw. Bei Pflegebedürftigen mit geistigen Einschränkungen sieht es sogar noch etwas besser aus, sie werden automatisch in den jeweils übernächsten Pfleggrad übergeleitet. Wer bisher Pflegestufe 0 hatte erhält dann Pflegegrad 2, wer Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte erhält Pflegegrad 4 usw.

Noch mehr neue Regelungen

Über die genannten Neuerungen hinaus hat der Gesetzgeber noch weitere Verbesserungen vorgesehen. So besteht für jeden Versicherten der sich in einer stationären Pflegeeinrichtung befindet ein Anspruch auf zusätzlich Betreuungsangebote. Um diese Angebote anbieten und gewährleisten zu können, müssen von den Einrichtungen entsprechende Zusatzverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen und auch weitere Betreuungskräfte eingestellt werden.

Der bereits bestehende Grundsatz „REHA vor Pflege“ wird durch das zweite Pflegestärkungsgesetz noch weiter gestärkt und untermauert. Hierzu wird der Medizinische Dienst in die Pflicht genommen, ein bundesweites einheitliches Verfahren für Rehabilitationsempfehlungen einzuführen. Man setzt hierbei an, dass drohende Pflegebedürftigkeit durch eine Rehabilitationsleistung hinausgezögert oder sogar gänzlich vermieden werden kann.

Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung

Weil Pflegetätigkeiten häufig im Familienkreis zusätzlich zu einer normalen Beschäftigung übernommen werden müssen, sollen diese Personen besser unterstützt werden. So werden Pflegepersonen wie z.B. pflegende Angehörige in Zukunft eine höhere Leistung bei den Renten- und Arbeitslosenbeiträgen erhalten. Für Personen die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 wöchentlich (an mindestens zwei Tagen) mindestens 10 Stunden pflegen zahlt die Pflegeversicherung zukünftig Rentenbeiträge, die mit zunehmender Pflegebedürftigkeit sogar noch steigen. Die Rentenbeiträge für Personen die einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegen, werden durch das neue Gesetz um 25 Prozent erhöht. Und es werden auch Angehörige in der Rentenversicherung abgesichert, die einen ausschließlich Demenzkranken Pflegebedürftigen pflegen

Aber nicht nur hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge gibt es Verbesserungen sondern auch bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Die Pflegeversicherung übernimmt nämlich künftig die gesamte Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung wenn jemand seine Berufstätigkeit beendet um sich ausschließlich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Diese Personen haben in der Arbeitslosenversicherung dann Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung, also auch auf Arbeitslosengeld und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung, um nach dem Ende der Pflege wieder in den Arbeitsmarkt zurück zu kommen. Auch wer bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, kann diese Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Verbesserte Beratung und Information

Das neue Pflegestärkungsgesetz sorgt auch für eine Verbesserung und Neustrukturierung hinsichtlich der Beratung und Information. Hier müssen die Pflegekassen mit den Beratungsstellen der Kommunen besser zusammenarbeiten und auch verbindliche Verträge abschließen um eine weitergehende qualitativ hochwertige Beratung anbieten zu können. Außerdem sollen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen angeboten werden.

Aber nicht nur im Leistungs- und Beitragbereich enthält der Gesetzesentwurf umfassende Änderungen. So sollen auch die Bürokratie abgebaut und Verwaltungsverfahren geändert werden um die Versicherten und Pflegebedürftigen zu entlasten. Ein wichtiger Punkt ist hierbei die unmittelbare Übersendung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in einen Pflegegrad ohne vorherige Antragstellung an die Beteiligten, selbstverständlich auch mit einer entsprechenden Widerspruchsmöglichkeit. Außerdem sollen zukünftig die Empfehlungen des Medizinischen Dienstes hinsichtlich Hilfsmittel- und oder Pflegehilfsmittelversorgung unmittelbar als Antrag ohne nochmalige fachliche Prüfung bei der Pflege- bzw. Krankenkasse gewertet werden, wenn der Betroffene sich damit einverstanden erklärt.

Qualitätssicherung ist ein weiterer wichtiger Punkt des Pflegestärkungsgesetzes II. Hier werden die Prüfung und Darstellung neu überarbeitet und die Gliederung und Zusammensetzungen der Selbstverwaltung neu angelegt. Die Schiedsstelle der Qualitätssicherung nach § 113 b SGB XI soll künftig als Ausschuss zur Qualitätssicherung gestaltet werden um effiziente Verhandlung führen und Entscheidungen unmittelbar treffen zu können. Im Rahmen der Tätigkeit dieses Qualitätssicherungsausschusses müssen neue Verfahren zur Qualitätssicherung vereinbart werden und dabei auch entsprechende Richtsätze zur Messung von Ergebnisqualität sowie auch ein Verfahren zur Darstellung der Qualität (sog. Pflege-TÜV) erarbeitet und festgelegt werden. Unterstützung erhält der Qualitätsausschuss hier durch eine neue qualifizierte Geschäftsstelle. Konzepte für die Qualitätssicherung in neuen Wohnformen wie z.B. in ambulant betreuten Wohngruppen sollen durch die Selbstverwaltung ausgearbeitet und entwickelt werden.

Im Großen und Ganzen werden durch das zweite Pflegestärkungsgesetz die fachlichen Bedingungen der Arbeit in der Pflege gestärkt und die Erarbeitung und Einsetzung neuer Konzepte in den Einrichtungen gefördert. Wichtiges Moment ist die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffes der auch dazu dienen soll das Pflegepersonal zahlenmäßig zu überprüfen und entsprechend den Erfordernissen aufzustocken. Hier sind sowohl die Pflegeeinrichtungen als auch die Verantwortlichen bei den Kommunen und Ländern verpflichtet worden. Ein Herzstück dürfte hier die gesetzliche Verpflichtung der Pflege-Selbstverwaltung zur Entwicklung, Erprobung und Einführung eines wissenschaftlich begründeten und gesicherten Personalbemessungssystems.

Haben Sie noch weitergehende Fragen zum neuen Pflegestärkungsgesetz II, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein & Partner.

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