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Pflege Kombileistung

Neuerungen ab 2013

In Zukunft können Pflegeleistungen für ambulant gepflegte Personen als sogenannte Pflege-Kombinationsleistung, sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch eine ehrenamtliche Pflegeperson erbracht werden. Für die Versicherten können hier Pflegegeld und Pflegesachleistung nebeneinander kombiniert werden. Sie erhalten sogar ein anteiliges Pflegegeld, wenn der Pflegeleistungssachbetrag nicht ganz in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Pflegesachleistungsbetrages und des Pflegegeldes ergeben sich aus den jeweiligen Pflegestufen.

Durch das neue Pflegeneuausrichtungsgestze (PNG) werden ab Januar 2013 vom Gesetzgeber, für Versicherte deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist einige Leistungsverbesserungen eingeführt. In den Genuss dieser Verbesserungen kommen Versicherte der Pflegestufen 0 bis II. Versicherte der Pflegestufe 0, deren Grundpflegebedarf bei weniger als 46 Minuten liegt, können in Zukunft ein Pflegegeld bzw. eine Pflegesachleistung von ihrer Pflegekasse erhalten. Auch Versicherte der Pflegestufen I und II erhalten dann höhere Pflegesachleistungen sowie ein höheres Pflegegeld.

Höhere Beträge für Pflegesachleistung und Pflegegeld

Bei Pflegepersonen, die an einer geistigen  Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder einer Demenzerkrankung leiden, ist die Alltagskompetenz als erheblich eingeschränkt zu betrachten.
Ist dies bei einem Versicherten der Fall, so kann er ab Januar 2013 erstmalig eine zusätzliche Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 225,00 Euro bzw. ein zusätzliches Pflegegeld in Höhe von monatlich 120,00 Euro durch seine Pflegekasse beanspruchen.

Als Ergänzung zu ihrem normalen Pflegegeld in Höhe von 235,00 Euro erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe I dann ein zusätzliches Pflegegeld in Höhe von monatlich 70,00 Euro, zusammen somit 305,00 Euro. Zusätzlich zu Ihrer normalen Pflegesachleistung in Höhe von 450,00 Euro erhalten diese Pflegebedürftigen eine zusätzliche Pflegesachleistung in Höhe von 215,00 Euro, zusammen also 665,00 Euro.

Bei Versicherten der Pflegestufe II belaufen sich diese zusätzlichen Beträge auf 85,00 Euro beim Pflegegeld und 150,00 Euro bei der Pflegesachleistung. Sie erhalten somit ein Pflegegeld von 525,00 Euro und eine Pflegesachleistung von 1250,00 Euro.

Leider hat der Gesetzgeber bei den Versicherten der Pflegestufe III keine zusätzlichen Leistungen, sowohl beim Pflegegeld als auch bei der Pflegesachleistung vorgesehen.

Vorteile bei der Kombinationsleitung

Als Auswirkung der Leistungserhöhungen bei Versicherten der Pflegestufen 0 bis II sind natürlich für die Kombinationsleitung ebenfalls höhere Leistungssätze zu verzeichnen.
In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

Wenn ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I, dessen Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt ist, im Januar 2013 eine Pflegesachleistung in Höhe von 250,00 Euro erhält, so schöpft er dadurch 55,56 Prozent seines höchstmöglichen Leistungsanspruches von 450,00 Euro aus. Er hat somit noch einen Restanspruch von 44,44 Prozent (100-55,56 = 44,44 Prozent), das entspricht dann einem anteiligen Pflegegeld in Höhe von 104,43 Euro

Bei einem Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergeben sich selbstverständlich höhere Beträge.
Durch die in Anspruch genommene Pflegesachleistung von 250,00 Euro werden dann nur 37,59 Prozent der möglichen Leistung von 665,00 Euro erreicht, so dass noch ein anteiliger Pflegegeldanspruch in Höhe von 62,41 Prozent (100 -37,59 = 62,41 Prozent) entsteht. Es ergibt sich deshalb hier noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 213,29 Euro.

Kombileistung und zusätzliche Betreuungsleistungen nebeneinander

Zusätzlich zu den „normalen“ Leistungen des Pflegegeldes und der Pflegesachleistung können bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz noch zusätzliche Betreuungsleitungen in Höhe von 100,00 Euro und bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz 200,00 Euro bezogen werden. Diese zusätzlichen Betreuungsleitungen können auch neben den bereits erhöhten Kombinationsleitungen bezogen werden.

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