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Pflegesachleistung

Die Höhe

Pflegesachleistungen werden immer dann gewährt, wenn eine pflegebedürftige Person zuhause gepflegt wird. Die Pflegeleistungen werden hierbei von Personen erbracht, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben, in aller Regel sind dies Pflegedienste und Sozialstationen. Die erbrachten Pflegeleistungen werden dann direkt, natürlich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge und nur bis zu den vereinbarten Höchstbeträgen, mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet.

Was der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse beanspruchen kann, richtet sich immer nach seiner Pflegestufe. So erhalten Versicherte in der Pflegestufe I bis zu 450,00 Euro, in Pflegestufe II bis zu 1100,00 Euro und in Pflegestufe III maximal 1550,00 Euro. Diese Sätze bleiben im Vergleich zum Jahr 2012 unverändert.

P N G Pflegeneuausrichtungsgesetz

Durch das neue Pflegeneuausrichtungsgesetz werden vom Gesetzgeber, für Versicherte deren Alltagskompetenz wegen einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer Demenzerkrankung eingeschränkt ist, einige Erhöhungen der Leistungssätze eingeführt. In den Genuss dieser Verbesserungen kommen Versicherte der Pflegestufen 0 bis II. Pflegebedürftige Personen der Pflegestufe III erhalten keine zusätzlichen bzw. erhöhten Pflegesachleistungen. Diese Personen können aber ab 2013 ihren Pflegesachleistungsbetrag zur Bezahlung von pflegerischen Maßnahmen verwenden und zwar auch dann wenn sie bereits Leistungen für Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung erhalten.

Personen deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, sollen durch die Einführung der Vorschriften des PNG ab 2013 vorrangig gefördert werden, wobei besonders die Übergangsregelung des § 123 Sozialgesetzbuch Teil XI den Pflegebedürftigen, neben den oben erwähnten Pflegesachleistungsbeträgen noch einen zusätzlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen einräumt, den besonderen Pflegesachleistungsbetrag. Es ist nämlich nun auch möglich, diesen für die häusliche Betreuung zu verwenden.

Häusliche Betreuung und Pflege

Bisher konnten Pflegesachleistungen nur für die hauswirtschaftliche Versorgung und Leistungen der Grundpflege (Ernährung, Körperpflege und Mobilität) verwendet werden. Dies ändert sich ab 2013 grundlegend. Ab 01. Januar können die Pflegesachleistungen neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, auch für Betreuungsmaßnahmen im pflegerischen Bereich gewährt werden, und zwar bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis III und auch bei Personen deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen hierbei aber gewährleistet sein, damit Leistungen für die häusliche Betreuung übernommen werden können.

Leistungen die nicht zur Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Betreuung zählen, werden unter dem Begriff häusliche Betreuung zusammengefasst. Diese ab Januar 2013 neuen Leistungen sollen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit vermeiden oder sogar eine Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit verhindern.

Die häusliche Betreuung trägt dazu bei, dass die Menschen ihren Alltag so normal und selbständig wie möglich gestalten können und gleichzeitig alle Unterstützung erhalten, die sie benötigen. Für pflegebedürftige Personen ist es nun auch möglich, Leistungen entsprechend ihrer speziellen Pflegesituation zu kombinieren, wobei hier nicht unterschieden wird wie die einzelnen Leistungen (Hauswirtschaftliche Betreuung, Grundpflege und häusliche Betreuung) in ihrer Höhe aufgeteilt werden.

Höhe der zusätzlichen Sachleistungsbeträge bei eingeschränkter Alltagskompetenz ab 01.01.2013

  • Bei Pflegestufe 0 225,00 Euro
  • Bei Pflegestufe I 215,00 Euro
  • Bei Pflegestufe II 150,00 Euro

Pflegebedürftige in Pflegestufe III erhalten keine zusätzlichen Pflegesachleistungen.

Eine Übersicht

Pflegebedürftige Personen der Pflegestufen I bis III haben wie bisher einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Durch die ab 01.01.2013 geltenden Leistungsverbesserungen ergeben sich somit folgende Gesamt-Pflegesachleistungsansprüche

  • Pflegestufe 0
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 450,00 Euro
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz 665,00 Euro
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 1100,00 Euro
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1250,00 Euro
  • Pflegestufe III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 1550,00 Euro
  • Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1550,00 Euro
  • Pflegestufe IV ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 1918,00 Euro
  • Pflegestufe IV mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1918,00 Euro

Zusätzlich zu den genannten Beträgen wird bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ein Betrag von monatlich 100,00 Euro und bei einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz ein Betrag von monatlich 200,00 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen gezahlt.

Service

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