Der Wohngruppenzuschlag gemäß § 38 a SGB XI
Der Zuschlag zu Wohngruppen von Pflegebedürftigen ist als neue Leistung der sozialen Pflegeversicherung, seit dem Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) ab 30.10.2012 im § 38 a SGB XI speziell geregelt.
Grundsätzliches
Pflegebedürftige die in ambulant betreuten Wohngruppen wohnen, können als neue Leistung der Pflegeversicherung den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten. Voraussetzung diesen Zuschlag zu erhalten ist, dass die Pflegebedürftigen bereits ambulante Pflegeleistungen beziehen, das heißt entweder Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder eine Kombileistung nach § 38 SGB XI bekommen.
Durch die neue Leistung des Wohngruppenzuschlages, der als zweckgebundene Leistung in Höhe von 200 Euro gezahlt wird, will der Gesetzgeber ambulante Wohngruppen unterstützen, denen dadurch die Möglichkeit der Beschäftigung einer Pflegekraft gegeben werden soll.
Einen Anspruch haben Pflegebedürftige wenn
- sie in einer Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung als ambulant betreute Wohngruppe zusammenwohnen.
- sie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombileistung beziehen
- in der ambulant betreuten Wohngruppe organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten durch eine Pflegekraft erledigt werden.
- ständig mindestens drei Pflegebedürftige mit dem Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung zusammen wohnen ohne hierbei jedoch den heimrechtlichen Bestimmungen zu widersprechen.
Gemeinschaftliche Wohnung
Eine wesentliche Voraussetzung um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten ist das Zusammenleben mit anderen Pflegebedürftigen in einer gemeinschaftlichen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung, wobei die Küche, der Sanitärbereich und ein eventueller Aufenthaltsraum jederzeit von den Bewohnern zusammen oder getrennt genutzt werden kann. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass die häusliche Versorgung in der Wohnung sichergestellt ist und die heimrechtlichen Bestimmungen des entsprechenden Bundeslandes nicht verletzt werden.
Was ist eine Wohngruppe
Wenn mindestens drei Pflegebedürftige, von denen jeder mindestens in Pflegestufe I eingestuft sein muss, in einer Wohnung zusammenleben spricht man von einer Wohngruppe im Sinnen des § 38 a SGB XI. Dem steht nicht entgegen wenn sich ein oder mehrere Bewohner zeitweilig, z.B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme, nicht in der Wohnung aufhalten.
Um als Wohngruppe im Sinne dieser Vorschriften zu gelten, müssen mindestens drei Pflegebedürftige zu dieser Wohngruppe gehören. Hinsichtlich der Anzahl der Mitbewohner ist nach Oben keine Grenze gesetzt, wobei jedoch die heimrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes letztendlich doch Einschränkungen mit sich bringen.
Pflegekraft
Nur wenn Pflegebedürftige in einer ambulanten Wohngruppe, mit dem Ziel der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung, zusammen leben kann auch ein Wohngruppenzuschlag gewährt werden.
Wichtig ist hier aber auch, dass in dieser Wohngruppe eine Pflegekraft beschäftigt wird, die Verrichtungen im organisatorischen, verwaltenden oder pflegerischen Bereich übernimmt.
Ambulante Pflegeleistung
Nur wenn zusätzlich zur vorhandenen Pflegekraft von den Pflegebedürftigen auch eine ambulante Pflegeleistung (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombileistung) bezogen wird, kann der Wohngruppenzuschlag gezahlt werden. Eine vollstationäre Pflegeleistung nach § 43 SGB XI oder eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43 a SGB XI schließt einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag eindeutig aus.
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag
Der Wohngruppenzuschlag beträgt für jeden Pflegebedürftigen 200 Euro und wird von der Pflegekasse ausgezahlt. Wohngruppen erhalten den Zuschuss entsprechend der Anzahl ihrer Bewohner (4 Bewohner entspricht 800 Euro).
Der Wohngruppenzuschlag wird in jedem Fall immer für ganze Monate ausgezahlt, selbst wenn während eines Monats ein Pflegebedürftiger zur Wohngruppe dazukommt oder wegzieht oder verstirbt.
Die Voraussetzungen zum Erhalt eines Wohngruppenzuschlags sind der Pflegekasse entsprechend nachzuweisen und werden von der Pflegekasse auch bestätigt. Dies bedeutet aber auch, dass die Pflegekasse bei sich ergebenden Veränderungen in der Wohngruppe umgehend verständigt werden muss.