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Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 01.01.2010 erhöht

Zum 01.01.2010 erhöhen sich einige Leistungsbeträge, die die Pflegekassen für die pflegebedürftigen Versicherten gewähren können. Die Erhöhung der Leistungsbeträge zum 01.01.2010 wurde bereits im Rahmen der letzten Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) beschlossen, die zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist.

Pflegegeld

Die Leistungsbeträge für das Pflegegeld erhöhen sich in jeder Pflegestufe um 10,00 Euro monatlich. Ab dem 01.01.2010 beträgt das monatliche Pflegegeld somit in der Pflegestufe I: 225 Euro, in der Pflegstufe II 430 Euro und in der Pflegestufe III 685 Euro.

Pflegegeld wird dann gewährt, wenn ein Versicherter, der in eine Pflegestufe eingestuft ist, die Pflege über eine selbstbeschaffte ehrenamtliche Pflegekraft sicherstellt.

Pflegesachleistung

Die Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung werden zum 01.01.2010 ebenfalls erhöht. Die Pflegesachleistung kommt dann zum Tragen, wenn die ambulante Pflege über eine Sozialstation erfolgt. Ab 2010 können für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I 440 Euro, in der Pflegestufe II 1.040 Euro und in der Pflegestufe III 1.510 Euro monatlich gewährt werden.

Vollstationäre Pflegeleistungen

Befindet sich ein Pflegebedürftiger in einem Pflegeheim, weil die ambulante Pflege nicht mehr erfolgen kann bzw. nicht sichergestellt ist, leistet die Pflegekasse einen Betrag von bis zu 1.023 Euro in der Pflegestufe I und 1.279 Euro in der Pflegestufe II. Diese monatlichen Leistungsbeträge ändern sich auch im Jahr 2010 nicht und gelten entsprechend weiter.

Versicherte, die in die Pflegestufe III eingestuft sind, erhalten einen höheren monatlichen Leistungsbetrag. In der Pflegestufe III erhöht sich der Leistungsbetrag von 1.470 Euro auf 1.510 Euro, in der Pflegestufe III für Härtefälle von 1.750 Euro auf 1.825 Euro.

Teilstationäre Pflege

Die Leistungsbeträge in der teilstationären Pflege (Tagespflege, Nachtpflege), erhöhen sich analog den Leistungswerten der Pflegesachleistung (s. oben). Diese betragen ab dem 01.01.2010 in der Pflegestufe I monatlich 440 Euro, in der Pflegestufe II 1.040 Euro und in der Pflegestufe III 1.510 Euro.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Sowohl in der Kurzzeitpflege als auch in der Verhinderungspflege besteht ab dem Jahr 2010 ein jährlicher Maximal-Leistungsanspruch von je 1.510 Euro. Bisher konnten die Pflegekassen für die Kurzzeitpflege und für die Verhinderungspflege einen Betrag von bis zu 1.470 Euro übernehmen.

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Richten Sie daher Ihre Fragen an die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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