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Wohnumfeldverbesserung oder Hilfsmittel

Die gesetzlichen Pflegekassen können sowohl Pflegehilfsmittel als auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Wohnungsanpassungsmaßnahmen) übernehmen. Doch ob eine Maßnahme als Pflegehilfsmittel oder als Wohnumfeldverbesserung angesehen wird, bereitet in der Praxis teilweise Schwierigkeiten. Für die Versicherten hat die Zuordnung allerdings eine hohe finanzielle Bedeutung.

Die Unterschiede

Wohnumfeldverbesserungen können von der Pflegeversicherung gewährt werden, wenn die zur Erleichterung oder gar Ermöglichung der ambulanten Pflege notwendig werden. Geprägt sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen dadurch, dass diese einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern. Der gesetzliche Zuschuss beträgt (grundsätzlich einmalig) maximal 2.557 Euro, den eine Pflegekasse für einen Versicherten für eine Wohnumfeldverbesserung gewähren kann.

Ist ein Pflegehilfsmittel hingegen erforderlich, übernimmt die Pflegekasse die Kosten hierfür im vollen Umfang. Lediglich ein Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels muss vom Versicherten entrichtet werden. Dieser Eigenanteil ist wiederum auf maximal 25 Euro je Hilfsmittel beschränkt.

Die Entscheidung der Pflegekasse, ob es sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme oder um ein Pflegehilfsmittel handelt, kann also für die Betroffenen aus finanzieller Sicht mehrere tausend Euro „Wert“ sein. Bestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel der Bau einer Rampe, ist mit nennenswerten Eingriffen in die Bausubstanz verbunden, weshalb es sich hier eindeutig um eine Wohnumfeldverbesserung handelt. Pflegebetten, Badewannenlifter oder Notrufsysteme sind hingegen Hilfsmittel, da diese grundsätzlich auch an einem anderen Wohnort zum Einsatz kommen können.

ThyssenKrupp EncasaEin Rechtsstreit

Das Bundessozialgericht musste kürzlich über einen Fall entscheiden, ob ein Deckenlifter ein Hilfsmittel oder eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist. Die zuständige Pflegekasse entschied, dass der Deckenlifter als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anzusehen ist. Da dieser Anspruch für eine andere Maßnahme bereits „verbraucht“ war, wurde der Antrag eines 16jährigen Jungen, der die Leistungen nach der Pflegestufe III erhält, abgelehnt.

Die Eltern des geistig und körperlich schwer behinderten Jungen, die diesen rechtlich vertreten haben, waren der Auffassung, dass der Deckenlifter leistungsrechtlich als Hilfsmittel anzusehen ist. Daher beschritten diese den Klageweg bis zum höchsten Sozialgericht Deutschlands, dem Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 12.08.2009 (Az. B 3 P 8/06 R), dass der Deckenlifter ein Hilfsmittel ist. Demzufolge muss die Pflegekasse hierfür auch die vollen Kosten – die über 6.200 Euro betragen – übernehmen. Die Entscheidung wurde seitens des BSG damit begründet, dass die Deckenliftanlage nur mit wenigen Dübeln montiert wird. Die Montage erfordert daher keinen „wesentlichen“ Eingriff in die Bausubstanz. Auch würde der Einbau des Deckenlifters nicht einen derart umfangreichen zeitlichen Aufwand erfordern, dass der Deckenlifter nach einem Umzug in der jetzigen Wohnung verbleiben muss.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Für den Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung registrierte Rentenberater, deren Fachkunde gerichtlich geprüft wurde, stehen für alle Angelegenheiten mit Auswirkungen auf eine gesetzliche Rente gerne zur Verfügung. Im ambulanten Bereich können ehrenamtliche Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig werden. Die Beiträge hierfür trägt die zuständige Pflegekasse.

Kontaktieren Sie daher einen Rentenberater mit Ihrem Anliegen und lassen Sie die Bescheide der Pflegekassen prüfen. Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert nehmen sich gerne Zeit für Ihr Anliegen.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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