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Kosten für Pflegeheim im Ausland müssen nicht erstattet werden

Mit Urteil vom 16.07.2009 hat der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-208/07 über einen grundsätzlichen Anspruch über Pflegeleistungen im Ausland entschieden. Dabei stellte das Gericht fest, dass stationäre Pflegeleistungen, auf die in Deutschland ein Anspruch besteht, im Ausland nicht zwingend geleistet werden müssen.

Der Klagefall

Eine pflegebedürftige Versicherte befand sich in einem deutschen Pflegeheim. Da sich der Ehemann beruflich nach Österreich orientierte, zog die Versicherte in ein österreichisches Pflegeheim um. Die zuständige Pflegekasse stellte mit dem Umzug die Leistung der stationären Pflegeleistungen ein und leistete lediglich noch einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes. Eine Kostenerstattung in Höhe der stationären Pflegeleistungen lehnte die Pflegekasse mit der Begründung ab, dass das österreichische Pflegeversicherungsrecht keine stationären Pflegeleistungen vorsieht.

Die Versicherte, die bereits verstorben ist, klagte gegen die Entscheidung der Pflegekasse. Nachdem die Klage vor dem Sozialgericht München (Beschluss vom 11.10.2005, Az. S 32 P 24/04) erfolglos verlief, musste das Bayerische Landessozialgericht über den Fall entscheiden. Das Landessozialgericht hatte den Fall allerdings dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die Kernfrage des Pflegeleistungsanspruchs im Ausland zu klären.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Mit Urteil vom 16.07.2009 entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-208/07), dass die Ablehnung der österreichischen Pflegeheimkosten durch die deutsche Pflegekasse legitim ist. Die gesetzlichen Vorschriften (§ 34 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) schreiben vor, dass der Anspruch auf Pflegeleistungen während eines Aufenthaltes im Ausland ruht. Diese Regelung verstößt weder gegen das europäische Recht noch auf das Recht auf Freizügigkeit. Letzteres verlangt nämlich nicht, dass identische Leistungsansprüche auf Pflegeleistungen in allen Staaten bestehen müssen.

In dem Urteil wurde angemerkt, dass ein Umzug von einem deutschen Pflegeheim in ein Pflegeheim im europäischen Ausland zu einem Verlust des Leistungsanspruchs führen kann. Dies deshalb, weil die einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Union frei über ihre jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherungssysteme bestimmen können.

Mit dem aktuellen Urteil folgte der EuGH nicht seiner Rechtsprechung im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für diesen Sozialversicherungszweig hat er entschieden, dass Krankenversicherungsleistungen im EU-Ausland im Zuge der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich auch dort beansprucht werden können. Mit der Entscheidung bleiben auch weiterhin die Ausgaben der Sozialen Pflegeversicherung, dem jüngsten Zweig der deutschen Sozialversicherung, kalkulierbar.

Ihre Fragen

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Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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