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Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 13.03.2009, Az. L 10 P 10/08 darüber entschieden, dass die gesetzliche Pflegekasse auch dann sich an den Kosten eines Wohnungsumbaus beteiligen muss, wenn der Pflegebedürftige in einer Anlage für betreutes Wohnen lebt. Die Richter gingen davon aus, dass unter einem individuellen Wohnumfeldes jede Art von Wohnen in einem eigenen privaten Bereich zählt.

Zum Fall

Die Klägerin erhielt von der beklagten Pflegekasse die Pflegestufe I gewährt. Seit Anfang 2007 bewohnte Sie eine Wohnung in einer Altenwohnanlage. Vermieter dieser Anlage war die Arbeiterwohlfahrt (AWO) gewesen. Der Mietvertrag sah außerdem eine Unterstützung der AWO zur Bewältigung des Alltags vor. Dabei ging es um die Bereitstellung eines Notrufsystems, die Erledigung von Einkäufen, der Wäsche und der Versorgung mit Essen.
Die Klägerin beantragte bei ihrer Kasse einen Kostenzuschuss für den Umbau eines frei zugänglichen Bades. Dabei geht es um eine Leistung der Pflegekassen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Der Zuschuss darf einen Betrag von max. 2.557 € nicht übersteigen.
Die Pflegekasse lehnte einen Zuschuss mit der Begründung ab, dass die Versicherte in keiner eigenen Wohnung lebt. Dabei muss es sich um einen auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt handeln.
Im Falle einer Wohnung im Rahmen eines betreuten Wohnens liegt ein solcher Fall nicht vor, da es sich hier um eine gewerbliche Überlassung einer Wohnung an pflegebedürftige Menschen handelt.

Klage hatte Erfolg

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Sofern die medizinischen Voraussetzungen für eine Leistung zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes vorliegen, kommt auch ein Zuschuss bei einer betreuten Wohnanlage in Betracht. Bei einem betreuten Wohnen handelt es sich um kein stationäres Pflegeheim, sondern um eine ganz normale eigenständige Wohnung. Lediglich angebotene Servicemaßnahmen zur Bewältigung des Alltags im Alter und bei entsprechender Erkrankung können besser in Anspruch genommen werden. Dies darf die Pflegekasse aber nicht davon abhalten, auch diese Wohnung zu bezuschussen. Es handelt sich dabei definitiv um eine Wohnung mit eigener Haushaltsführung, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

siehe auch weiteren Artikel Deckenlifter keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme

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