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Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßige Pflegeperson

Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein:

  • die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden
  • die Pflegeperson muss die Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche durchführen
  • beim Pflegebedürftigen muss eine Pflegestufe durch die Pflegekasse festgestellt worden sein
  • die Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Liegen alle Maßgaben vor, bezahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson.
Jetzt hat das Landessozialgericht in Hessen mit Urteil vom 25.03.2009 (Az. L 8 P 13/07) entschieden, dass zusätzliche Leistungen an Pflege bei der Beurteilung der 14 Stunden keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich für die 14 Stunden ist der Bedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Zum Fall

Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Jahre 2004 fest, dass bei der Klägerin keine Rentenversicherungspflicht wegen der Pflege ihres Mannes mehr vorliegt. Ausschlaggebend hierfür war die Feststellung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes gewesen, der keinen Pflegebedarf von mindestens 14 Stunden mehr gesehen hatte. Die Pflegeperson vertrat allerdings eine andere Meinung. Sie gab an, dass ihr Pflegeaufwand bei nahezu 30 Stunden in der Woche liegt. Der Grund dafür liegt in der persönlichen und intensiven Betreuung ihres Mannes, wie z.B. ausführliche Gesprächsführung, Ausflüge mit dem Rollstuhl oder die Gestaltung eines sozialen Umfeldes.

Unberücksichtigt bleibt die zusätzliche Pflege und Unterstützung

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. In der Urteilsbegründung kamen die Richter zu der Auffassung, dass eine zusätzliche Pflege und Unterstützung nicht für die Berücksichtigung auf die 14 Stunden angerechnet werden kann. Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Pflegepersonen ist die Tatsache, dass die Pflegeperson mindestens 14 Stunde pro Woche für die Pflege aufwenden muss. Hierfür werden aber nur der Pflegeaufwand bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege herangezogen. Andere Zeiten können nicht berücksichtigt werden.
Nachdem bei diesem Thema die Landessozialgerichte eine unterschiedliche Meinung vertreten wurde die Möglichkeit zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.

Aufklärung, Beratung und Auskunft

Wenn Sie Fragen zur Pflegeversicherung, wie z.B. Nichtanerkennung Pflegestufe, Pflegehilfsmittel u.s.w. haben, dann können Sie sich vertrauensvoll an den registrierten und zugelassenen Rentenberater Marcus Kleinlein wenden. Dieser unterstützt Sie auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Nehmen Sie hier Kontakt auf.

Service

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