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Leistungsanspruch wurde für behinderte Kinder erweitert

Durch die am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegereform wurde der Leistungsanspruch für behinderte Kinder in der Pflegeversicherung erweitert. Vor dem 01.07.2008 war es behinderten Kindern nicht möglich gewesen eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Für diese Pflegeform konnten Pflegeheime und Einrichtungen der Kurzzeitpflege pflegebedürftige und behinderte Kinder nicht aufnehmen und pflegen. Hierfür waren diese Einrichtungen nicht zweckdienlich.

Ab dem 01.07.2008 können nun auch behinderte Kinder eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Geeignete Einrichtung

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen dann übernommen, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die entsprechend geeignet sind. Hierzu kann es sich um spezielle Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen handeln.
Neu ist ab 01.07.2008, dass behinderte und pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahre auch in Einrichtungen eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können, wenn diese von den Pflegekassen nicht zugelassen ist bzw. wurde.

Neue Alternative

Mit dieser Neuregelung können Familien mit pflegebedürftigen und behinderten Kindern neben der Verhinderungspflege nun auch eine Kurzzeitpflege beanspruchen. Die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung wurden spürbar und zur Entlastung der Familien erweitert.
Die Pflegekassen zahlen ab dem 01.07.2008 Verhinderungspflege in Höhe von jährlich 1.470,-- € . Für die Kurzzeitpflege gewähren die Pflegekassen den selben Betrag noch mal.

Beachte

Ein Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht nur für Kinder unter 18 Jahren und bei einer Pflege die zu Hause erfolgt.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

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