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Erhöhung Beitragssatz
Ab 01.01.2017 gilt in der Pflegeversicherung ein um 0,2 Prozent höherer Beitragssatz. Er beträgt dann 2,55 Prozent und für Kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr 2,80 Prozent, da hier der zusätzliche Kinderlosenzuschlag zu zahlen ist.
Der § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch regelt den Beitragssatz bundeseinheitlich für alle Pflegekassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen.
Anhebung unumgänglich
Hintergrund für die Beitragsanpassung ab 01.01.2017 um0,2 Prozentpunkte ist das zweite Pflegestärkungsgesetz. Dieses wurde am 13.11.2015 durch den Deutschen Bundestag beschlossen und in Teilen bereits ab 01.01.2016 in Kraft gesetzt.
Notwendig wird der höhere Beitragssatz durch die Einführung des neuen ...
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Förderung der Selbständigkeit
Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Menschen in Deutschland auch im Alter oder bei Krankheit lieber zu hause selbständig leben möchte. Mit dem Grundsatz Reha vor Pflege (analog dem Grundsatz in der Rentenversicherung „Reha vor Rente“) setzt das Pflegestärkungsgesetz II ein wichtiges Zeichen. Das Gesetz orientiert sich dabei sehr stark auf den Bereich der Rehabilitation und möchte die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen sichern. Dabei geht ...
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2. Pflegestärkungsgesetz beschlossen
Der Gesetzgeber war einstimmig der Meinung, dass bei der Lage der Pflegebedürftigen und speziell hinsichtlich des Begriffes der Pflegebedürftigkeit dringender Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund soll ab 2016 schrittweise der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu geordnet werden, wobei auch die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden sollen.
Der Entwurf des ...
Weiterlesen: Pflegebedürftigkeit -Reformierung der Begriffsbestimmung und Neuerungen-
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