Pflegeversicherung

Kombinationsleistung
Grundsätzliche haben Pflegebedürftige zwei Möglichkeiten Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Da ist einmal das Pflegegeld, wenn die Pflege durch den Pflegebedürftigen selbst sichergestellt wird. Zum anderen die Pflegesachleistung, wenn die Pflege ausschließlich durch einen Leistungserbringer erbracht wird.
Eine weitere Möglichkeit ist aber die Kombination beider Leistungen. Werden Pflegegeld und Pflegesachleistung zusammen erbracht, spricht man von der Kombinationsleistung. Dies ist im @ 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend geregelt.
Die Leistung
Die Regelung des @ 38 SGB XI, also die Kombinationsleistung, ermöglicht es Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesachleistung ...
Weiterlesen: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombination

Häusliche Pflegehilfe
Der § 36 SGB XI regelt die Pflegehilfe bzw. den Anspruch von Pflegebedürftigen auf Pflegesachleistungen. Durch die Neuregelungen bzw. Neudefinierung des Pflegebegriffes mussten auch die Pflegesachleistungen sowie die Leistungsbeträge ab 01. Januar 2017 neu festgelegt werden.
Die Leistungen
Der § 36 Abs. 1 SGB XI regelt ab 01.01.2017 im Allgemeinen die Leistungen der häuslichen Pflege, die gleichgestellt nebeneinander bestehen. Dies sind die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung.
Selbst wenn Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim leben, haben sie Anspruch auf die Pflegesachleistungen. Hier wird auch nicht ...

Vorteile des Pflegestärkungsgesetzes II
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden umfangreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte ab dem 01.01.2017 in Kraft treten. Verantwortliche und maßgebliche Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument durch den Medizinischen Dienst. In Zukunft geht es uneingeschränkt um die Feststellung inwieweit der Pflegebedürftige noch seine Selbständigkeit oder eigen Fähigkeiten besitzt.
Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Das Gesetz bringt künftig den Vorteil, dass alle Menschen in Deutschland einen gleichgeordneten Zugang zur Pflegeversicherung haben werden. Künftig werden auch ...
Weiterlesen: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab dem 01.01.2017

Erhöhung Beitragssatz
Ab 01.01.2017 gilt in der Pflegeversicherung ein um 0,2 Prozent höherer Beitragssatz. Er beträgt dann 2,55 Prozent und für Kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr 2,80 Prozent, da hier der zusätzliche Kinderlosenzuschlag zu zahlen ist.
Der § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch regelt den Beitragssatz bundeseinheitlich für alle Pflegekassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen.
Anhebung unumgänglich
Hintergrund für die Beitragsanpassung ab 01.01.2017 um0,2 Prozentpunkte ist das zweite Pflegestärkungsgesetz. Dieses wurde am 13.11.2015 durch den Deutschen Bundestag beschlossen und in Teilen bereits ab 01.01.2016 in Kraft gesetzt.
Notwendig wird der höhere Beitragssatz durch die Einführung des neuen ...

Förderung der Selbständigkeit
Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Menschen in Deutschland auch im Alter oder bei Krankheit lieber zu hause selbständig leben möchte. Mit dem Grundsatz Reha vor Pflege (analog dem Grundsatz in der Rentenversicherung „Reha vor Rente“) setzt das Pflegestärkungsgesetz II ein wichtiges Zeichen. Das Gesetz orientiert sich dabei sehr stark auf den Bereich der Rehabilitation und möchte die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen sichern. Dabei geht es um den Erhalt der vorhandenen Fähig- und Fertigkeiten der Pflegebedürftigen. Dabei geht es in der neuen Begutachtungsform auch darum, welche Vorteile ein Pflegebedürftiger durch Maßnahmen der Rehabilitation erreichen kann. In diesem ...

2. Pflegestärkungsgesetz beschlossen
Der Gesetzgeber war einstimmig der Meinung, dass bei der Lage der Pflegebedürftigen und speziell hinsichtlich des Begriffes der Pflegebedürftigkeit dringender Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund soll ab 2016 schrittweise der Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu geordnet werden, wobei auch die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden sollen.
Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzte (PSG II), dessen Hauptziel die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ist, wurde am 12.08.2015 beschlossen und am 13.11.2015 vom Bundestag verabschiedet um dann ab 01.01.2016 in Kraft treten ...
Weiterlesen: Pflegebedürftigkeit -Reformierung der Begriffsbestimmung und Neuerungen-

Zukünftig fünf Pflegestufen
Gesundheitsexperten begrüßen ausdrücklich die von CDU/CSU und SPD flott vorangetriebene Ausarbeitung und Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Diese wichtige Änderung dürfe nicht weiter verzögert werden, darüber waren sich alle Sachverständigen bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss zur Änderung des Präventionsgesetzes grundsätzlich einig.
Im Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung - soll durch die geplanten Änderungen eine Regelung (§ 17 a) mit der Bezeichnung „Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes“ geschaffen werden, wodurch der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst des ...
Weiterlesen: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird geschaffen

Erprobungsstudien wurden erfolgreich abgeschlossen
Die Situation der Pflegebedürftigen musste dringend verbessert werden. Dazu soll noch während dieser Legislaturperiode ein neuer Begriff zur Pflegebedürftigkeit festgelegt werden. Dazu wurden bereits Anfang 2014 zwei Erprobungsstudien in Auftrag gegeben, die auch bereits erste Ergebnisse vorweisen konnten. Diese wurden am 27.01.2015 im Rahmen der dritten Sitzung des Begleitgremiums vorgelegt.
Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes Gernot Kiefer erklärte: „Mit diesen beiden Studien haben wir einen wichtigen Schritt getan, um Ungerechtigkeiten und Fehler bei der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der geplanten fünf Pflegegrade so weit wie möglich zu vermeiden ...

Ermöglichung selbständigere Lebensführung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R wie folgt entschieden: Wird einem pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer durch eine Treppensteigehilfe eine selbständigere Lebensführung ermöglicht, dann muss die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse die entsprechenden Kosten dafür übernehmen.
Obwohl Rollstuhlfahrer im allgemeinen Leben relativ gut zu Recht kommen, stellen Treppen für sie oft ein schwer bezwingbares Hindernis dar. Eine Erleichterung würde hier eine mobile elektrisch betriebene Treppensteigehilfe schaffen, die sie in die Lage versetzen würde, mit Unterstützung einer Pflegeperson ein solches Hindernis im Rollstuhl sitzend zu ...
Weiterlesen: Treppensteighilfe zu Lasten der Kranken- bzw. Pflegekassen
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