Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht ab 01.01.2027
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu sichern und den Anstieg der Beitragssätze zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurden sowohl versicherungsrechtliche als auch beitragsrechtliche Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) angepasst. Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, die Beitragsbemessung, die Beitragslast bestimmter Versichertengruppen sowie die Einführung eines neuen Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner.
Die Änderungen treten überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Einführung des Teilkrankengeldes bei Teilarbeitsunfähigkeit sowie des Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner erfolgt erst zum 1. Januar 2028.
Neugestaltung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern nach § 6 SGB V. Bislang existierten die allgemeine sowie die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Künftig wird zwischen drei unterschiedlichen Entgeltgrenzen differenziert.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird neben der turnusmäßigen Anpassung an die Lohnentwicklung zum 1. Januar 2027 einmalig um weitere 3.600 Euro jährlich angehoben. Hierdurch wird der Zugang zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung erschwert.
Daneben wird für am 31. Dezember 2026 bereits privat krankenversicherte und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Beschäftigte eine eigenständige Bestandsgrenze geschaffen. Diese wird ausschließlich entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung fortgeschrieben und genießt Vertrauensschutz. Gleiches gilt für die bereits seit 2003 bestehende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte Altfälle.
Auswirkungen auf die Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, die infolge der angehobenen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden, erhalten grundsätzlich ein Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Eine bedeutsame Ausnahme besteht jedoch für Beschäftigte, die bislang freiwillig gesetzlich krankenversichert waren und deren Arbeitsentgelt die neue allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze künftig nicht mehr überschreitet. Diese Personen werden kraft Gesetzes versicherungspflichtig und können sich nicht befreien lassen.
Die Regelung verdeutlicht die gesetzgeberische Absicht, den Kreis der Pflichtversicherten auszuweiten und zusätzliche Beitragseinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung zu generieren.
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
Parallel zur Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2027 um weitere 3.600 Euro jährlich bzw. 300 Euro monatlich erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze wird damit dauerhaft von der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze entkoppelt.
Die Anhebung führt dazu, dass höherverdienende Versicherte auf einen größeren Teil ihres Einkommens Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen. Dadurch werden die Einnahmen der Krankenkassen unmittelbar gestärkt.
Auswirkungen auf Bezieher von Teilrenten
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt für Bezieher einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld. Konsequenterweise unterliegen Beschäftigungen neben einem solchen Rentenbezug künftig nicht mehr dem allgemeinen, sondern dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V.
Für Arbeitgeber ergibt sich hieraus die Pflicht, bestehende Beschäftigungsverhältnisse zum Jahreswechsel 2026/2027 beitragsrechtlich neu zu beurteilen und erforderlichenfalls einen Beitragsgruppenwechsel vorzunehmen.
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Minijobber
Eine weitere Finanzierungsmaßnahme betrifft geringfügige Beschäftigungen.
Bislang betrug der vom Arbeitgeber zu tragende pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobber 13 Prozent. Ab dem 1. Januar 2027 orientiert sich dieser Beitrag an der Summe aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch steigt die Arbeitgeberbelastung in Minijobverhältnissen.
Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten verbleibt es hingegen bei dem bisherigen Beitragssatz von 5 Prozent. Der Gesetzgeber trägt damit dem besonderen Charakter haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse Rechnung.
Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit und des Teilkrankengeldes
Zum 1. Januar 2028 wird mit den §§ 44 Abs. 1a und 44c SGB V ein neues System der stufenweisen Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Künftig kann eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit festgestellt werden.
Beschäftigte erhalten in diesen Fällen für den weiterhin möglichen Beschäftigungsumfang anteilig Arbeitsentgelt und für den ausfallenden Teil der Arbeitszeit anteilig Krankengeld. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers zur teilweisen Fortführung der Beschäftigung. Verweigert dieser seine Zustimmung, wird die Teilarbeitsunfähigkeit rechtlich wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt.
Die Neuregelung wirkt sich zugleich auf das Arbeitgeber-Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) aus, da die Entgeltfortzahlungsansprüche künftig entsprechend anteilig entstehen.
Einführung eines Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
Die tiefgreifendste Änderung des Beitragsrechts erfolgt zum 1. Januar 2028 durch die Einführung eines neuen Beitragszuschlags für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Ehegatten oder Lebenspartner familienversichert sind.
Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweils geltenden Beitragssatz und ist vom Mitglied allein zu tragen. Die beitragsabführende Stelle, insbesondere der Arbeitgeber, hat diesen Zuschlag zusammen mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen einzuziehen und abzuführen.
Die Regelung stellt einen Paradigmenwechsel dar, da die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern künftig teilweise durch einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag des versicherten Mitglieds kompensiert wird.
Ausnahmetatbestände
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmeregelungen geschaffen, um Härten zu vermeiden und familiäre sowie soziale Belastungssituationen zu berücksichtigen.
Der Zuschlag entfällt insbesondere bei
- Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren,
- Betreuung eines dauerhaft unterhaltsunfähigen behinderten Kindes,
- Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2,
- Inanspruchnahme von Pflegezeit,
- Erreichen der Regelaltersgrenze,
- Vorliegen eines Pflegegrades von mindestens 3,
- Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II bei fehlender Erwerbsfähigkeit,
- Vorliegen eines Grades der Behinderung, Grades der Schädigungsfolgen oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
Die Ausnahmetatbestände beruhen auf der gesetzgeberischen Annahme, dass in diesen Fallgruppen typischerweise eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder eine familiäre Belastungssituation besteht, welche die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit erschwert.
Die Krankenkassen sind für die Feststellung der Zuschlagspflicht zuständig. Sie ermitteln das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und übermitteln die für die Beitragsabrechnung erforderlichen Daten elektronisch an Arbeitgeber oder Zahlstellen. Hierfür sollen die bestehenden elektronischen Meldeverfahren genutzt werden.
Beitragsrechtliche Umsetzung des Zuschlags
Der Zuschlag wird monatsweise erhoben. Tritt ein Ausnahmetatbestand ein, entfällt die Zuschlagspflicht bereits ab Beginn des betreffenden Monats. Endet die Privilegierung, lebt die Zuschlagspflicht erst mit Ablauf des betreffenden Monats wieder auf.
Auch bei Beginn oder Ende einer Familienversicherung während eines laufenden Monats erfolgt die Berücksichtigung ausschließlich für volle Kalendermonate. Dadurch wird das Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht.
Der Zuschlag ist im Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch als beitragsabführende Stelle verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Für die Einführungsphase hat der Gesetzgeber besondere Nachberechnungsregelungen vorgesehen, um Verwaltungsprobleme bei der erstmaligen Umsetzung zu vermeiden.
Im Beitragsnachweis wird der Zuschlag nicht gesondert ausgewiesen, sondern als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags behandelt.
Fazit
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stellt einen der bedeutendsten Eingriffe in das Krankenversicherungsrecht der letzten Jahre dar. Neben einer Ausweitung der Versicherungspflicht durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze stärkt der Gesetzgeber die Einnahmeseite der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, höhere Arbeitgeberbeiträge bei Minijobs sowie den neu eingeführten Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Hervorzuheben ist ferner die Einführung eines Systems der Teilarbeitsunfähigkeit mit korrespondierendem Teilkrankengeld, welches neue Gestaltungsmöglichkeiten für die stufenweise Wiedereingliederung erkrankter Beschäftigter eröffnet. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig zu sichern und gleichzeitig soziale Ausgleichsmechanismen für besonders schutzwürdige Personengruppen aufrechtzuerhalten.



