Beiträge auf Aufwandsentschädigung im Ehrenamt für freiwillige Mitglieder
Bei im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs.1 SGB IV, die bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu berücksichtigen sind. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 10.12.2025, B 6a/12 KR 12/24 R gekommen.
Sachverhalt
Der Kläger ist als hauptberuflich Selbständiger Unternehmer bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert und seit 2014 Mitglied im Stadtrat der Stadt A. und des Kreistages des Kreises H.
Sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 28.02.2019 weist neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.059 Euro zu versteuernden Einkünften aus anderer selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3.666 Euro aus (insgesamt 33.725 Euro). Die Beklagte setzte die monatlichen Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegversicherung daher für die Zeit ab dem 1.3.2019 vorläufig fest
Das Sozialgericht hat den vorläufigen Beitragsbescheid aufgehoben, soweit er ab dem 1.3.2019 nach höheren jährlichen Einnahmen als 30.059 Euro festgesetzt hat. Die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder seien bei der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Zwar handele es sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts um einen zu versteuernden Gewinn. Ein solcher Gewinn sei hier nicht beitragspflichtig, da er nicht aus einer selbsttätigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn herrühre.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte, nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides die Beiträge endgültig festgesetzt.
Das Landessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht Beiträge aus Einkünften im Zusammenhang mit der kommunalpolitischen Tätigkeit des Klägers erhoben. Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen sei die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Seit 1995 bestehe eine volle Identität zwischen dem steuerrechtlichen Gewinn und dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitseinkommen
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers vor dem BSG war erfolglos. Die Festsetzung der Beiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung auf Basis des Einkommensteuerbescheides von 2019 unter Berücksichtigung der steuerpflichtigen Einnahmen aus der kommunalpolitischen Tätigkeit war zutreffend.
Vor dem Hintergrund der seit 1995 bestehenden Identität zwischen steuerrechtlichen Gewinn und dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitseinkommen, ist die steuerpflichtige Aufwandsentschädigung als Arbeitseinkommen zu bewerten. Hierzu verweist das BSG auf die zu § 2 Abs.1 S.1 Nr.3 i.V.m. § 18 Abs.1 Nr. 3 EStG ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Bei den einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus „sonstiger Selbständiger Arbeit“ eingestuften Entschädigungen handelt es sich um nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinne aus selbständiger Tätigkeit du somit Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs.1 SGB IV.
Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zum regelmäßigen Fehlen von Sozialversicherungspflicht bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, da sich die bisherige Rechtsprechung, zu der hier zu klärenden Rechtsfrage nicht geäußert hat (s. Artikel "Ehrenamtliche Tätigkeit in der Sozialversicherung").
Eine Ausnahme wegen Zweckbindung liegt hier nicht vor, denn der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung soll keine durch die kommunale ehrenamtliche Tätigkeit verursachte Mehraufwendungen kompensieren.
Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Ersatz für Zeit und Arbeitsleistungen, der somit zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber unbenommen, seine tatsächliche Aufwendung als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Das BSG vermag hier auch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot erkennen. Zwar erfolgt eine Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich Versicherten bei Erhalt von Arbeitsentgelt, diese liegt aber darin begründet, dass die freiwillig Versicherten im Gegensatz zu den „zwangsweise“ gesetzlich Versicherten ein geringeres Schutzbedürfnis haben. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen großen Gestaltungsspielraum.
Unterschiedliche Bewertung zwischen freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ehrenamtlich Tätige, die hierfür eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder erhalten und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Das BSG bringt Rechtsklarheit für diesen Personenkreis. Hiervon könnten auch die Mitglieder in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger erfasst sein.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BSG seine Rechtsposition zur unterschiedlichen Behandlung der Beitragsfestsetzung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern in der GKV. Darüber hinaus bestätigt es seine ständige Rechtsprechung zur Parallelität von Steuer- und Sozialversicherungsrecht, dem steuerrechtlichen Gewinn und dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitseinkommen.
Es war daher nur folgerichtig, das steuerpflichtigen Anteil der Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgelder als Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 SGB IV zu qualifizieren, denn die Bewertung von Arbeitseinkommen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit setzt nicht voraus, dass der Ehrenamtler eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausübt.
Auch die Ehrenamtlichkeit steht dem nicht entgegen, für die steuerrechtliche Beurteilung genügt die Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck.
In diesem Zusammenhang dürfte auch der Umstand, dass hier nur der steuerpflichtige Anteil der Beitragspflicht unterliegt, hervorzuheben sein. Der pauschal berechnete steuerfreie Anteil ist so festgesetzt, dass die Mehraufwendungen und Auslagen des Ehrenamtlers ersetzt werden. Der darüber hinaus steuerpflichtige Anteil ist Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und dient damit grundsätzlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Auch sollte hier nicht außer Acht gelassen werden, dass für den Ehrenamtler die Möglichkeit besteht, wenn seine tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschale sind, dies als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend zu machen.



