Die Fälligkeits- und Abgabetermine für SV-Beitragsnachweise 2026
Immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monts, in dem eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber ausgeübt wird, werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge fällig. Dies eribt sich aus § 23 Abs. 1 Sozialgesetzubuch Teil 4 (SGB IV). Dabei ist zu beachten, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage keine banküblichen Arbeitstage sind. Folglich können die Fälligkeitstermine je nach Feiertagsregelung in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Folglich gilt immer der Sitz der jeweiligen Krankenkasse. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Beiträge obliegt dem Arbeitgeber.
Der monatliche Beitragsnachweis mus gem. § 28f Abs. 3 SGB IV spätestens um 0 Uhr zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats der Krankenkasse als Einzugsstelle vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Wochenenden, Feiertage, Heiligabend und Silverster sind keine Bankarbeitstag. Auch zur rechtzeitigen Übermittlung der Beitragsnachweise gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert. Erfolgt die Abgabe der Beitragsnachweise oder die Zahlung der Beiträge zu spät, führt dies unter Umständen zu Säumniszuschlägen, die der Arbeitgeber zu übernehmen hat.
Für das Jahr 2026 werden in der nachfolgenden Tabelle die Abgabetermine für die Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dargestellt:
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Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse |
Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
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26. Januar 2026 |
28. Januar 2026 |
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23. Februar 2026 |
25. Februar 2026 |
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25. März 2026 |
27. März 2026 |
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24. April 2026 |
28. April 2026 |
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22. Mai 2026 |
27. Mai 2026 |
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24. Juni 2026 |
26. Juni 2026 |
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27. Juli 2026 |
29. Juli 2026 |
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25. August 2026 |
27. August 2026 |
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24. September 2026 |
28. September 2026 |
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26. Oktober 2026 |
28. Oktober 2026 |
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24. November 2026 |
26. November 2026 |
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22. Dezember 2026 |
28. Dezember 2026 |
Achtung bei Dauer-Beitragsnachweisen
Arbeitgeber können der Krankenkasse auch Dauer-Beitragsnachweise übermitteln. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sozialversicherungsbeiträge monatlich gleich bleiben. Dies ist bei Arbeitgebern mit wenigen Arbeitnehmern der Fall, bei denen es keine Lohn- oder Gehaltsschwankungen gibt. Mit einem Dauer-Beitragsnachweis wird der Verwaltungsaufwand reduziert.
Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.



