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Fäligkeit Sozialversicherungsbeiträge

Die Fälligkeits- und Abgabetermine 2025

Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.

Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.

Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben die Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sind.

Für das Jahr 2025 werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, wann jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu übermitteln sind. Der Beitragsnachweis muss mit Beginn des Tages um 0:00 Uhr vorliegen bzw. muss der Datensatz übermittelt worden sein. Des Weiteren enthält die Tabelle die Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.

Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse

Zahlungseingang

bei der

Krankenkasse

27. Januar 2025

29. Januar 2025

24. Februar 2025

26. Februar 2025

25. März 2025

27. März 2025

24. April 2025

28. April 2025

23. Mai 2025

27. Mai 2025

24. Juni 2025

26. Juni 2025

25. Juli 2025

29. Juli 2025

25. August 2025

27. August 2025

24. September 2025

26. September 2025

24. Oktober 2025

27. Oktober 2025 *

28. Oktober 2025

29.Oktober 2025*

24. November 2025

26. November 2025

19. Dezember 2025

23. Dezember 2025

* Betrifft die Bundesländer (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), an denen der 31.10 2023 (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist und in diesen Bundesländern auch die Krankenkasse ihren Sitz hat.

Wichtiges bei Dauer-Beitragsnachweise

Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Dauer-Beitragsnachweisen. Dies bietet sich bei monatlich gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest über einen längeren Zeitraum, an. Vorteilhaft ist dies für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, bei denen sich der Lohn bzw. das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht ändert. Ein Dauer-Beitragsnachweis dient zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands.

Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.

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