Die Fälligkeits- und Abgabetermine 2025
Gem. § 28f Abs. 3 SGB IV sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beitragsnachweise im Datenübertragungsverfahren zu übermitteln. Dies muss zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle (Krankenkasse) erfolgen.
Demzufolge ergibt sich daraus die Fälligkeit der Beiträge, da diese sich nach den Abgabeterminen der Beitragsnachweisübermittlung orientiert.
Rechtsvorschrift der Fälligkeit zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 23 Abs. 1 SGB IV. Demnach werden die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt wird und Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Von daher haben die Arbeitgeber die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass tatsächlich auch spätestens am drittletzten Arbeitstag des Monats die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sind.
Für das Jahr 2025 werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt, wann jeweils die Beitragsnachweise bzw. Beitragsdatensätze bei der Krankenkasse (Einzugsstelle) zu übermitteln sind. Der Beitragsnachweis muss mit Beginn des Tages um 0:00 Uhr vorliegen bzw. muss der Datensatz übermittelt worden sein. Des Weiteren enthält die Tabelle die Termine für Zahlungsfälligkeit und Zahlungseingänge der Sozialversicherungsbeiträge.
Spätester Eingang der Beitragsnachweise bei der Krankenkasse |
Zahlungseingang bei der Krankenkasse |
27. Januar 2025 |
29. Januar 2025 |
24. Februar 2025 |
26. Februar 2025 |
25. März 2025 |
27. März 2025 |
24. April 2025 |
28. April 2025 |
23. Mai 2025 |
27. Mai 2025 |
24. Juni 2025 |
26. Juni 2025 |
25. Juli 2025 |
29. Juli 2025 |
25. August 2025 |
27. August 2025 |
24. September 2025 |
26. September 2025 |
24. Oktober 2025 27. Oktober 2025 * |
28. Oktober 2025 29.Oktober 2025* |
24. November 2025 |
26. November 2025 |
19. Dezember 2025 |
23. Dezember 2025 |
* Betrifft die Bundesländer (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), an denen der 31.10 2023 (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist und in diesen Bundesländern auch die Krankenkasse ihren Sitz hat.
Wichtiges bei Dauer-Beitragsnachweise
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit zur Abgabe von Dauer-Beitragsnachweisen. Dies bietet sich bei monatlich gleichbleibenden Sozialversicherungsbeiträgen, zumindest über einen längeren Zeitraum, an. Vorteilhaft ist dies für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, bei denen sich der Lohn bzw. das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht ändert. Ein Dauer-Beitragsnachweis dient zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
Zum Jahreswechsel ist jedoch darauf zu achten, dass auch der Dauer-Beitragsnachweis ggfs. anzupassen ist. Denn auch wenn sich die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht ändern, so könnten sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durchaus Änderungen bei der Beitragshöhe und somit auch für die Beitragsabführung ergeben.