logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Krankenversicherungsbeiträge

Neue Regelungen im Beitragsberechnungsverfahren

Mit in Kraft treten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes Mitte Dezember 2023 wurde zum Vorteil für freiwillig Versicherte, insbesondere Selbständige, in der gesetzlichen Krankenversicherung das Verfahren zur Beitragsberechnung geändert. Dabei wurde die Rechtsgrundlage des § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V angepasst. An sich geht es in dieser Regelung darum, dass freiwillig Versicherte die Höchstbeiträge zu entrichten haben, wenn nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht entsprechende Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide) der Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. D.h. in solchen Fällen, werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze, folglich der maximal zu entrichteten Beiträgen, festgesetzt. Unabhängig davon, ob tatsächlich Einkommen in dieser Höhe erzielt wurden.

Bisherige Regelung

Die bis Mitte Dezember gültige Regelung beinhaltete folgendes Verfahren: Für das jeweilige Kalenderjahr wurden die Beiträge lediglich vorläufig festgesetzt, da hierfür in der Regel der Einkommensteuerbescheid der Finanzbehörde des betreffenden Jahres noch nicht vorlag. Nach Eingang des Steuerbescheides des jeweiligen Kalenderjahres, erfolgte rückwirkend eine endgültige Festsetzung der Beiträge auf Grund des im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommens. Erfolgte innerhalb von drei Jahren nach vorheriger Aufforderung der Krankenkasse keine Vorlage des Steuerbescheides des betreffenden Kalenderjahres oder eine Erklärung darüber, dass dieser noch nicht vorliegt, wurden die Beiträge endgültig auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. D.h. der freiwillig Versicherte musste die Höchstbeiträge bezahlen. Eine Neuberechnung nach Ablauf der Frist war nicht möglich gewesen, da es sich um eine gesetzlich geregelte Ausschlussfrist gehandelt hat.

Neuregelung seit Mitte Dezember

Seit dem 16.12.2023 erfolgte jedoch eine Entschärfung dieser Regelung, was die verbindliche Höchsteinstufung angeht. Dabei geht es um Fälle, in denen der Einkommensteuerbescheid verspätet oder noch überhaupt nicht eingereicht wurde. Mit der Anpassung des § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V wird nunmehr dem freiwillig Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Jahres (12 Monate) nach der endgültigen Festsetzung der Beiträge zum Höchstbeitrag eine Neuberechnung der Beiträge einzufordern bzw. zu beantragen. Hierfür muss der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres vorgelegt werden oder eine Bestätigung des Finanzamtes, dass dieser noch nicht erlassen wurde.

Übergangsregelung für die Jahre 2018/2019

Durch die Einführung des § 423 SGB V wurde für die Jahre 208 und 2019 eine Übergangsregelung geschaffen. Freiwillig Versicherte können demnach bis zum 16.12.2024 einen Überprüfungsantrag stellen und eine Neuberechnung der Beiträge beantragen. Dies gilt nur, wenn für diese Jahre die Höchstbeiträge gefordert wurden und das tatsächliche Einkommen für diese Kalenderjahre niedriger war. Hierfür ist eine Vorlage des Steuerbescheides erforderlich. Sofern noch kein Steuerbescheid vorliegt, ist eine Bestätigung des Finanzamtes vorzulegen.

Auswirkungen für Betroffene

Mit dieser Neuregelung wurde nunmehr dem Versicherten genügend Zeit gegeben, seine tatsächlichen Einkünfte nachweisen zu können, ohne dass die Höchstbeiträge für das betreffende Kalenderjahr gefordert werden. Auf Grund der Übergangsregelung für die Jahre 2018/2019 können Versicherte bei einem entsprechenden Einkommensnachweis noch mit einer deutlichen Beitragsrückerstattung rechnen.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2